Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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8. 5. 
Wer, gegen dle Worschriseen in den oblgen K. H., unterlaͤßt oder sich welgert, zur Le- 
bensrettung elnes Verungluͤckten oder Schelntobten, so viel den Umstaͤnden nach moͤglich ist, 
mitzuwirken und beizutragen, soll, nach Maaßgabe der ihm dabei zur Last fallenden groͤßern 
oder gerlngern Schuld, mit Gefaͤngniß bis zur Zeit von vier Wochen bestraft, auch soll 
diese Strafe nach Befinden der Umstaͤnde und sofern dieselbe wegen ausdruͤcklicher Verwei- 
gerung thunllcher Huͤlfeleistung und wegen elnes, solcher gleich zu achtenden, absichtlichen 
Auswelchens und Zuräckglehens ausgesprochen wird, zur Beschämung der Harthergigen und 
zur Warnung für Andere, öffentlich bekonne gemache werden. 
S. 6. 
Wer elner Person, welche zur Lebensrektung elnes Werunglückeen, z. B. durch Ab- 
schnelden elnes Erhängeen, Hand angelegt bat, Vorwürse macht, oder Audere zu solchen Vor- 
würfen veranloßt, gleichsam als ob jene löbliche, ehrende Handlung dle bürgerliche Ehre ver- 
leht habe, der soll seine Ungebührniß gleichsalls mie einer Gesängnißstrase büßen, welche 
richterlich ble auf vierzehn Tage bestimmt werden kann, und in Wiederholungefällen enpweder 
angemeslen zu verlängern oder sonst zu schärsen i#t. 
Würde aber, wider alles Erwarten, elne ganze Gemelnde, Zunfs und berglelchen ein 
vernunfe= und gesetzwibriges Benehmen der bezeschneten Art sich zu Schulden bringen, so 
soll nicht nur die oben angedrohte Gefängnißltrafe alle einzelne Glieder der Korporatlon, 
welche der Ungebühr nicht ausdrücklich und beharrlich widersprochen haben, (resfen., sondern 
es sollen auch überdieß diejenigen Vorskeher, welche nicht durch ihren Widerspruch und, bel 
Erfolglosigkeit desselben, durch Anzeige bei der Obrigkeit, als von seder Theilnahme an dem 
erwähmen Wecgehen srei sich dargesiellt hbaben, von ihrem Vorsteheramte eneferne und künfei- 
ger Wiedererlangung eines solchen für unsähig erklärt werden. 
Sollee eine Handwerks-Innung oder andere Kerporation sich so weit vergessen, daß sle 
zum Ungeborsam gegen obrigkeitliche Anordnungen aufreizke, oder diese zu Hinkerereiben suchte, 
so triffe sie noch überdieß die 6. 18. des Mandals vom 16. Dezember 1833 angedrohte Auf- 
lösung und der Werlust ihrer Privilegien. 
. 7. 
Oagegen soll zu desto wirksamerer Anregung der Achtsamkeit und Belebung des Elfers 
und Muttzes, binsschtlich der bel Lebensrettung elnes Verunglücklen etwa zu überwindenden
	        
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