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Das dem Glaͤubiger burch die Huͤlfsvollstreckung erwachsende Unterpfandsrecht beginnt
an Grundstuͤcken innerhalb der Gerlchtsbarkeit des Proceßrichters von den Momente an, wo
dasselbe zu Protokoll fuͤr verholfen erklaͤrt worden, an auswaͤrtigen Grundstuͤcken von dem
Augenblicke au, wo das Requisitionsschreiben an den Richter der gelegenen Sache gelangt ist.
Der Projeßrichter hat daher bei Vermeibung von 5 Rthl. Strase die zur Erlassung
solcher Requisition bestimmte dreitaͤgige Frist genau einzuhalten und in dem Ersuchungsschrei-
ben darauf anzulragen, daß der requirirte Richter in dem Präsencate neben dem Tage auch
die. Stunde des Eingauges seiner Ersuchung bemerke.
Fär den aus einer verschulderen Saumseligkeie bel Erlassing der Requisition entste-
benden Schaden hat der Richter zu baften.
Das bisher üblich gewesene Verfabren, bei der Hülfsvollstreckung in Grundstäcke ist
aufgehoben..
3.Sind ausltehende Forderungen zum Hülsagegenstande angegeben, so hat der Pro-
cehrichter sosort nach deren Angabe, wo nöthig unter Requisttion der beereffenden Obrig-
keit, dem Schuldner des Besiegten aufjugeben, so viel als zur Deckung des Uiquicki ersor-
derlich ist, bei Stcase nochmaliger Zahlung nicht an den Besiegten, sondern innerhalb der
beltimmteen Aufkündigungsfrist oder zur sonstigen Verfallzeit an das Geriche zu bezahlen,
mic der Eröfsnung, daß er im Nichtzahlungsfalle werde ausgeklagt oder wegen Beitreibung
seiner Schuld sonst den Umstäinden und den Rechten gemäß gegen ihn werde verfahren werden.
Dem Belstegeen, als dem Inhaber. der verbolsenen Schuld, ist jede Verfügung über diese
sofort im Hülsstermine mündlich, oder wenn er bier niche anwesend ist, schriftlich mir der
Erösshung, dah jede selche Versügung null und nichtig sey, er auch noch besonders deshalb.
werde in Strase genommen werden, zu untersagen.
Das für den obstegenden Theil an einer solchen Forderung begründete Hülfspsandreche
begiunt mit dem Momente, wo die Inhibition dem Schuldner des Besiegeen bebändigt wor-
den ist.
Dasern der Schuldner der verbolsenen Forderung zur Werfallzeit niche zahlet, so
ist der obsiegende Tbeil berechtige, diesesbe von ihm einzuklagen und die dadurch enrstehen-
den Kosten auf sein Liquidum in der Haupesache anjunehmen, so weit sie nicht von dem
Schuldner der verholsenen Forderung ersehze werden.
Wenn die Nießbrauchsgerechtigkeit, welche einem Vater oder Ebemanne an dem Ver-
mögen seiner Kinder ober Ehefcau zustehe, als Hülssgegenstand angegeben wird, so l