Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

95 
–— 
F. 10. 
Wenn unker den abgepföndeten Mobilien sich Vieh beßndek, so kann zur Vermeidung 
bes mit jedem Tage sich mehrenden Furteraufwandes auch ein kürzerer Auctionstermin an- 
geset werden und hat der Richter dabel nur darauf zu sehen, daß solcher mäglichst zur. 
Kenneniß des Publicums gebracht werde. 
S. 11. 
Sin unbewegliche Gücer, Gebäude, liegende Grundstücke oder rentlrende Realge- 
rechtigkeiren ols Hülfsgegenstand augersehen, so ist dem Schuldner, sobald der Gläubiger 
nach erfolgter Hülssvollstreckung um Veräußerung nachsucht, Hiervon Nachricht zu geben, 
mir der Eröfsnung, daß, wenn er nicht binnen 14 Tagen seinen Gläubiger besriedige haben 
werde, ohne Weiteres mit Versteigerung des Hülfsgegenstandes werde verfahren werden. Der 
bisber üblich gewesenen Anberaumung eines besonderen Subhastationskermines bedarf es usche 
weiter; vielmehr ist, wenn nach Ablauf der vorgedachten vierzehnkägigen Frist der Gläubi--. 
ger anzeigt, daß er nicht befriedlge worden sey, die wirkliche Subhastatlon in folgender 
Maaße ohne Anstand einzuleiten. 
*- 
Es wird elne gerkchtliche Bekann#machung der öffentlichen Feilblelung enrworfen, in 
welcher eine möglichst genaue Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände und der etwa 
mie auszubiekenden Pertinenzien und Inventarienstücke, eine Angabe der ihnen zukommenden 
baupesächlichsten Berechtigungen und der darauf rubenden Lasten, namentlich der öffenrlichen Ab- 
gaben und sonstigen Realprästarionen, so weit ste dem Gerichte bekamt sind, der Ork, der 
Tag und die Tages seit der Versteigerung, sowie die Kaussbedingungen, welche sür die Kauf- 
liebbaber von belonderem Interesse seyn mögen, ingleicken die 6. 6. der ersten Decision von 
1764 vorgeschriebene Aussorderung des Verkaufsrechtes wegen, entbalten seyn muß. 
Is eine Taxe über das zu verlteigernde Grundsköück vorhonden, so wird diese beige. 
sügt; jedoch kann weder aus dieser, noch aus der Angabe der Rechte, Lasten und Abgaben 
eine Gewährleistungspflicht gegen das subbastirende Gerichr abgeleitet werden, indem dieses 
nur dann, wenn in böser Absicht oder aus grobem Versehen bei der Beschreibung etwas 
weggelassen, oder falsch angegeben worden ist, verantwortlich gemacht werden kann. 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.