Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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dem Angeschuldigten die Auwesenheit bei der Verhaudlung und bezüglich die Stellung 
von Fragen an Zeugen und Sachverständige gestattet und es sind Beide von dem 
Termin rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Angeschuldigten 
ist unzulässig. 
Ueber jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten Protokollführer 
ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist ihre Aussage unmittelbar 
nach der Protokollirung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung vorzulegen, um deu- 
selben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben. Die erfolgte Geneh- 
migung ist zu vermerken und das Protokoll von den Betheiligten zu unterschreiben. 
8 69. 
Weunn der Voruntersuchungsbeamle die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, 
so theilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine 
Ergänzung der Voruniersuchung für erforderlich, so hat er dieselbe bei dem Vornnter- 
suchungsbeamten zu beantragen, welcher, wenn er entgegengesetzter Ansicht ist, die Ent- 
scheidung des Ministeriums einzuholen hat. 
8 70. 
Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der 
Beweisaufnahme mitzutheilen und ihm eine angemessene Frist zur Rechtfertigung ein- 
zuräumen, auch ihm die Einsicht der Voruntersuchungsakten, auf Wunsch durch einen 
Vertheidiger, zu gestatten. Nach Ablauf dieser Frist werden die Akten an das Mi- 
nisterium emgesendet. 
8 71. 
Das Ministerium kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das 
Verfahren einstellen und geeigneten Falls eine Orduungsstrase (§ 50) verhängen. 
Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen 
zu unterstübenden Beschlusses. 
§5 72. 
Die Wiederanfnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschul- 
digungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraumes von 
fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zulässig. 
War eine Ordnungsstrafe verhängt (§ 71), so findel eine Wiederaufnahme des 
eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt.
	        
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