Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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leine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß eine Beweisverhaudlung 
nicht stattfinde. 
Andernfalls giebt ein von dem Vorsibenden der Disziplinarkammer aus der 
Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhand- 
lungen eine Darstellung der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschul- 
digungsschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezieht. 
Zum Schluß wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor= und 
Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung gehört. 
Dem Angeschuldigten steht das lete Wort zu. 
8 78. 
Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung 
auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwaltschaft oder 
von Amtswegen die Vernehmung, beziehentlich Vereidigung von Zeugen, sei es vor der 
Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung 
anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Verfügung 
und verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen anderen Tag, 
welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist. 
§ 79. 
Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Beamten der Staatsanwalt- 
schaft oder des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die 
Thatsachen für erheblich zu crachten sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll. 
s 80. 
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere 
unabweisbare Hindernisse entgegen, so ist von der Disziplinarkammer dessen Verneh- 
mung durch einen damit beauftragten Beamten oder durch eine zu requirirende Be- 
hörde unter Beiladung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten anzuordnen. 
8 81. 
Bei der Entscheidung hat die Disziplinarkammer, ohne an positive Beweis- 
regeln gebunden zu sein, nach ihrer freieu, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen 
und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die Anschuldigung für 
begründet zu erachten. 
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht die Disziplinarkammer den 
Angeschuldigten frei. Vorläufige Freisprechung (Entbindung von der Instanz) ist nicht
	        
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