Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 6. 
Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Berufungsschrift 
wird dem Gegner in Abschrift zugestellt oder, falls dies der Beamte der Staatsanwalt- 
schaft ist, in Urschrift vorgelegt. 
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung kann der 
Geguer eine Beantwortungsschrift einreichen. 
887. 
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung (88 85 und 
86) können auf Amrag von der Disziplinarkammer verlängert werden. 
* 88. 
Nach Ablauf der in den 8§ 85 bis 87 bestimmten Fristen werden die Akten 
an den Disziplinarhof eingesandt. 
wer Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache ekwa erforderlichen 
Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sitzung zur mündlichen Verhandlung, 
zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zu- 
änziehen ist. 
In der mündlichen Verhandlung giebt zunächst ein von dem Vorsitzenden des 
Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter eine Dar- 
stellung der bis dahin stattgefundenen, auf die in der Auschuldigungsschrift enthaltenen 
Anschuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen. 
Im Uebrigen wird nach Maßgabe der in den 8§ 7. Abs. 2 und 75 bis 82 
enthaltenen Bestimmungen verfahren. 
*r- 
Ein anderes Rechismittel als die Berufung findet im förmlichen Disziplinar- 
verfahren nicht statt. 
8 90. 
Auch bezüglich der von den Dicziplinarbehörden verhäugten Strasen sleht dem 
Landesfürsten das Recht zu, dieselben im Guadenwege zu erlassen oder zu mildern. 
§5 91. 
Für das Dieziplinarverfahren werden nur die baaren Auslagen in Ausatz ge- 
bracht, zu deuen jedoch die Kosten von Reisen der Mitglieder der Disziplinarkammer 
und des Disziplinarhofes, sowie der stoatsanwaltschaftlichen Beamten zur mündlichen 
Verhandlung nicht gerechuet werden.
	        
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