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8 96.
Während der vorläufigen Dienstenthebung des Staatsbeamten wird vom Ab-
lauf des Monats ab, in welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Dienstein-
kommens innebehalten.
In Fällen der Noth des Staatsbeamten ist das Ministerium ermächtigt, die
Innebehaltung des Diensteinkommens auf zwei Zehntheile desselben zu beschränken.
Auf die für Dienstunkosten besonders angesezten Beträge ist bei Verechnung
des innezubehaltenden Theils des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen.
Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch
die Stellvertretung des Staatsbeamten veranlaßt werden, der etwaige Rest zu den
Untersuchungskosten (§ 91) zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellver-
trelungskosten zu leisten, ist der Staatsbeamte nicht verpflichtet.
§ 97.
Der zu den Kosten (§ 96) nicht verwendete Theil des Einkommens wird dem
Staatsbeamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo das Verfahren die Entfernung aus
dem Amte zur Folge gehabt hat.
Dem Stoaatsbeamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung
zu ertheilen.
98.
Wird der Staatsbeamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil
des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist der innebehaltene Theil
insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungs-
kosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungs-
kosten findet nicht statt.
s 90.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Staatsbeamten auch von solchen
Vorgesetzten (8 56), die seine vorläusige Dienstenthebung zu verfügen nicht ermächtigt
sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber
darüber sofort an das Ministerium zu berichten.
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge.
s 100.
Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhe-
stand versetzten Staatsbeamten wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten, wenn