Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 96. 
Während der vorläufigen Dienstenthebung des Staatsbeamten wird vom Ab- 
lauf des Monats ab, in welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Dienstein- 
kommens innebehalten. 
In Fällen der Noth des Staatsbeamten ist das Ministerium ermächtigt, die 
Innebehaltung des Diensteinkommens auf zwei Zehntheile desselben zu beschränken. 
Auf die für Dienstunkosten besonders angesezten Beträge ist bei Verechnung 
des innezubehaltenden Theils des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen. 
Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch 
die Stellvertretung des Staatsbeamten veranlaßt werden, der etwaige Rest zu den 
Untersuchungskosten (§ 91) zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellver- 
trelungskosten zu leisten, ist der Staatsbeamte nicht verpflichtet. 
§ 97. 
Der zu den Kosten (§ 96) nicht verwendete Theil des Einkommens wird dem 
Staatsbeamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo das Verfahren die Entfernung aus 
dem Amte zur Folge gehabt hat. 
Dem Stoaatsbeamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung 
zu ertheilen. 
98. 
Wird der Staatsbeamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil 
des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. 
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist der innebehaltene Theil 
insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungs- 
kosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungs- 
kosten findet nicht statt. 
s 90. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Staatsbeamten auch von solchen 
Vorgesetzten (8 56), die seine vorläusige Dienstenthebung zu verfügen nicht ermächtigt 
sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber 
darüber sofort an das Ministerium zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge. 
s 100. 
Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhe- 
stand versetzten Staatsbeamten wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten, wenn
	        
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