Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

97 
im Disziplinarwege eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf 
Dienstentlassung lautet. 
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theiles vom Wartegeld kommen 
die Grundsäße der 88 97 und 98 zur Anwendung. 
s 101. 
Alle nach den Bestimmungen der §§ 48 bis 100 erfolgenden Aufforderungen, 
Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind giltig und bewirken den Lauf der 
Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für die Bekanntmachung gerichtlicher Ent- 
scheidungen in Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, 
zugestellt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der 
Gerichtsvollzieher. 
Hat der Angeschuldigte seinen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine vorgesetzte 
Behörde Kenntniß von seinem Aufenthalt hat, so erfolgt die Zustellung in der letzten 
Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohnort desselben. 
Besondere Bestimmungen über Fehlbeträge in öffentlichen Kassen. 
s 102. 
Die Feststellung der Fehlbeträge an öffentlichem oder Privatvermögen, welche 
bei Staatskassen oder andern Staatsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst von 
derjeuigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmiltelbare Aussicht über 
die Kasse oder andere Verwaltung gehört. 
s 103. 
Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Staatsbeamter und ein- 
tretenden Falls welcher Staatsbeamte nach den Vorschriften des § 109 für den Fehl- 
betrag zu haften hat, und bei einem Fehlbestand au Materialien, auf wie hoch die zu 
erstaltende Summe in Geld zu berechnen ist. 
8 104. 
Ebenso (§§ 102 und 103) hat die unmittelbar vorgesebte Behörde die Fehl- 
beträge an solchem öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu 
einer Staatskasse oder anderen Staatsverwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer 
amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Staatsbeamten gekommen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.