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8 105.
Ueber die Höhe des Fehlbetrags, die Person des zum Ersaß verpflichteten
Staatsbeamten und den Erund seiner Verpflichtung ist von der in § 102 bezeichneten
Behörde ein mit Gründen versehener Beschluß abzufassen.
s 106.
Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse ab-
sassen, wenn ein Theil des Fehlbetrags sofort seststeht, der andere Theil aber noch
weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen wenn unter mehreren Personen
die Verpflichtung der einen feststeht, die der andern hingegen noch zweifelhaft ist.
107.
Wird der Beschluß von dem Ministerium gefaßt, so ist derselbe nach Maß-
gabe der §#§ 111 und 112 vollstreckbar.
In anderen Fällen erlangt der Beschluß die Vollstreckbarkeit erst mit Ge-
nehmigung des Ministeriums.
–o 10.
In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, welche Voll-
streckungs= und Sicherheits-Maßregeln behufs des Ersatzes des Fehlbetrags nach Maß-
gabe der bestehenden Gesetze zu ergreifen sind.
10.
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum Er-
satze des Fehlbetrags gerichtet werden:
1. gegen jeden Staatsbeamten, welcher der Unterschlagung als Thäter
oder Theilnehmer nach der Ueberzeugung der beschließenden Behörde
überführt ist;
. gegen
#a) diejenigen Staatsbeamten, welchen die Kasse u. s. w. zur Ver-
waltung übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen Fehlbetrags,
b) jeden andern Staatsbeamten, der an der Einnahme oder Ausgabe,
der Erhebung, der Ablieferung oder dem Trausport von Kassen-
geldern oder andern Gegenständen vermöge seiner dienstlichen
Stellung theilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des in seinen
Gewahrsam gekommenen Vetrags,
sofern der Fehlbetrag nach Ueberzeugung der Behörde durch grobes Versehen entstanden ist.
Dasselbe gilt gegen die in § 104 genannten Staatsbeamten in den dort be-
zeichneten Fällen.
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