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8 110.
Sind Staatsbeamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des Fehlbetrags
beschlossen wird, in der Verwaltung ihres Amts, wofür sie eine Kaution bestellt haben,
belassen worden, so haben dieselben wegen Ersatz des Fehlbetrags anderweite Sicher-
heit zu leisten.
Erfolgt die Sicherstellung nicht, so sindet die Zwangsvollstreckung zunächst nicht
in die Kaution, sondern in das übrige Vermögen statt.
8 111.
Aus dem Beschlusse (585 107 bis 109) sindet in Gemäßheit von 8 706 der
Deutschen Civilprozeßordnung die gerichtliche Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
dieser Prozesßordnung statt.
Die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses wird von dem Ministerium ertheilt.
8 112.
Gegen den Beschluß, wodurch ein Staatsbeamter zur Erstattung eines Fehl-
betrags für verpflichtet erklärt wird (8§ 105 und 108), steht demselben sowohl hin-
sichtlich des Betrags, als hinsichtlich der Ersahverbindlichkeit außer der Beschwerde
der Rechtsweg zu.
Die Frist zur Beschreitung des Rechtswegs beträgt ein Jahr, ist eine Aus-
schlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Staatsbeamten geschehenen Bekannt-
machung des vollstreckbaren Beschlusses oder, wenn der Staatsbeamte in seinem
Wohnorte nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgesaßten Beschlusses.
In der wegen des Fehlbetrags etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem
Staatsbeamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den
abgesaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Civilprozes nicht
mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten.
5 113.
Wenn der Staatsbeamte bei dem Vollstreckungsgericht einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln be-
antragt, so sinden die Vorschriften in § 647 der Deutschen Civilprozeßordnung ent-
sprechende Anwendung.