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8 114.
Zu Anträgen auf Anordnung des Arrestes und auf Erlaß einstweiliger Ver-
fügungen (vergl. § 796 ff. der Deutschen Civilprozeßordnung) gegen den Staatsbe-
beamten (5 102 flg.) ist der unmittelbare Vorgesetzte und jede vorgesetzte Behörde
berechtigt.
Dem Ministerium ist von einem solchen Antrage ungesäumt Anzeige zu machen.
8 115.
Für das Verfahren im Verwaltungswege werden Gebühren nicht berechnet.
Verfolgung vermögensrechtlicher Ausprüche.
s 116.
Der Rechtsweg findet auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nur über
vermögenorechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältniß, insbe-
sondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pension, sowie über die den
Hinterbliebenen der Staatsbeamten gesehzlich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilli-
gungen (Guadenmonat oder Gnadenquartal, Wittwen= und Waisenpension) und mit
folgenden Maßgaben statt.
8 117.
Die Entscheidung des Ministeriums muß der Klage vorhergehen und lehtere
sodann bei Verlust innerhalb 6 Monaten, nachdem dem Betheiligten die Entscheidung
jener Behörde bekannt gemacht worden, augebracht werden.
Der Staatsfiskus wird dabei, wie in allen sonstigen die vermögensrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen des Staats berührenden Prozessen, durch das Ministe-
rium vertreten.
8 118.
Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden darüber, ob
und von welchem Zeitpunkte ab ein Staatsbeamter aus seinem Amte zu entfernen,
einstweilig oder dauernd in den Ruhestand zu verseten oder vorläusig seines Dienstes
zu entheben sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind für die Beur-
theilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche
maßgebend.