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Besondere Bestimmungen bezüglich der Richter über dauernde oder zeit-
weise Enthebung vom Amte, Versetzung an eine andere Stelle, eiustwei-
lige oder dauernde Versetzung in den Ruhestand.
s 1109.
Die in den 88 23, 25, 26, 30, 31, 35, 57 bis 101 enthaltenen Vorschriften
über die unfreiwillige Versetzung, einstweilige oder dauernde unfreiwillige Versehung
in den Ruhestand, sowie über Dienstoergehen und deren Bestrafung und über vor-
läufige Dienstenthebung finden auf Richter nur mit den nachfolgenden Abweichungen
Anwendung.
Als Richter im Sinne dieses Gesetzes haben hierbei lediglich die Mitglieder
des Lanudgerichts, einschließlich des Präsidenten und des Direktors und die Amtsrichter
zu gelten.
s 120.
Im Digziplinarversahren (§§ 60 bis 92) treten, wenn der Angeschuldigte zu
den Nichtern gehört, allenthalben die Disziplinargerichte an Stelle der Dioziplinar=
kammer und des Disziplinarhofes.
Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte werden vom ersten Staatsanwalt bei
dem Landgericht wahrgenommen. Das Ministerium ist jedoch befugt, auch den Ober-
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht mit der Wahrnehmung derselben zu beauftragen.
8 121.
Das Disziplinargericht erster Instauz bildet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts.
Derselbe entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des
Vorsihenden.
8 122.
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahreus kann nur durch einen
Beschluß des Digsziplinargerichts (5 121) erfolgen, welcher auf Antrag der Staats-
auwaltschaft oder von Amtswegen nach Anhörung der Staatsauwaltschaft gefaßt wird.
123.
Erachtet das Disziplinargericht eine Voruntersuchung für nöthig, so beanftragt
der Vorsitzende einen Richter mit Führung derselben. Für die Vornntersuchung finden
die Bestimmungen der 85 67 und 68 Anwendung.
8 124.
Erachtet der Untersuchungs-Kommissar die Voruntersuchung für geschlossen, so“
theilt er die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihres Schlußantrags mit.