Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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der Vater oder Vormund dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die 
Erklärung des Vaters nicht beschafft werden kann, oder wo der Vater ohne genügenden 
Grund und zum Nachtheil des Arbeiters die Zustimmung verweigert, die Zustimmung 
des Vaters zu ergänzen (§ 108). 
Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, wird in der Regel 
nur anzunehmen sein, wenn der letztere körperlich oder geistig unfähig ist, eine 
Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekaunt oder der Art ist, daß ein 
mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Eine Ergänzung der 
Zustimmung des Vormundes ist im Gesetze nicht vorgesehen und demnach auch 
nicht auszusprechen. Die Ergänzung der Zustimmung des Vaters ist, wo sie geseblich 
begründet erscheint, schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des Vaters oder Vormundes ist durch Bei- 
bringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Vaters oder Vormundes 
zu erbringen. 
X. 
Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volksschule 
nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schulvorstandes des- 
jenigen Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen ist. 
Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht auderweit fest- 
stehen, ist die Beibringung einer Geburts-Urkunde (Geburts-, Tauf-Scheines) zu fordern. 
XII. 
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden ersten 
Seiten des Formulars nach dem Muster sub A. Die Nummer des Arbeitsbuches 
muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher (VII) über- 
einstimmen. 
Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn sämmtliche 
Spalten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind. 
XIII. 
1. Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren 
bei der Orts-Polizeibehörde beantragt, so hat diese festzustellen, von 
welcher Behörde und in welchem Jahre das leßtere ausgestellt war, 
sowie, ob dasselbe vollständig ausgefüllt, oder unbrauchbar geworden, 
oder verloren gegangen, oder vernichtet ist. Das Ergebniß dieser Fest-
	        
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