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b) nach der Beschaffenheit der einzelnen gewerblichen Anlagen überhaupt
ausführbar ist.
Gegenüber gewerblichen Anlagen, die bereits vor dem 1. Juni 1891 bestanden
und seitdem eine Erweiterung oder einen Umbau nicht erfahren haben, ist die Zulässig-
keit des Erlasses der polizeilichen Verfügung außerdem davon abhängig, daß es sich
entweder um die Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die
Sittlichleit der Arbeiter gefährdender Mißstände oder um Maßnahmen handelt,
welche ohne unverhältnißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
II.
Ist eine dringende, das Leben oder die Gesundheit bedrohende Gefahr zu
beseitigen, so hat die Orts-Polizeibehörde ohne Aufschub die erforderliche Verfügung
zu erlassen und zur Ausführung zu bringen. Anderenfalls hat sie vor Erlaß ihrer
Verfügung die gutachtliche Aeußerung des Gewerbe-Inspektors einzuholen. Dieser hat
sich auch über die für die Ausführung der anzuordnenden Maßregel festzusetzende
Frist auszusprechen. Spricht sich der Gewerbe-Inspektor gegen den Erlaß der Ver-
sügung oder für die Abänderung ihres Inhalts aus, so hat die Orts-Polizeibehörde,
wenn sie dem Gutachten nicht Folge geben will, den Erlaß der Verfügung augzusetzen,
bis sie die Zustimmung der höheren Verwaltungs-Behörde erwirkt hat. — Polizeiliche
Versügungen, um deren Erlaß die Orts-Polizeibehörde von dem Gewerbe-Juspeltor
ersucht wird, sind von ihr binnen zwei Wochen zu erlassen, sofern sie nicht binnen
dieser Frist Bedenken dagegen erhebt. In diesem Falle hat der Gewerbe-Inspektor,
falls er die erhobenen Bedenken für unbegründet erachtet, die Entscheidung der höheren
Verwaltungs-Behörde einzuholen.
III.
Ist die auf Grund des § 120d erlossene Verfügung durch Beschwerde
angefochten, so darf sie nur dann vor endgültiger Entscheidung der Beschwerde zur
Ausführung gebracht werden, wenn letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne
Nachtheil für das Gemeinwohl nicht ausgesetzt bleiben kaun. Als ein solcher Nachtheil
ist eine erhebliche Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der
Arbeiter anzusehen.
Zur Erzwingung der durch rechtskräftig gewordene Verfügung angeordneten
Maßnahmen ist in der Regel zunächst das Strafverfahren auf Grund des § 147
Absaz 1 Zisser 4 herbeizuführen und von den polizeilichen Zwangsbefugnissen erst
dann Gebrauch zu machen, wenn auch nach rechtskräftiger Verurtheilung die ange-
ordnete Maßnahme nicht getrosfsen wird.
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