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folgenden, auf jedesmalige Anordnung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für
das Innere, Vormusterungen der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungskommissionen
stalt, deren für jeden Landrathsamtsbezirk eine eingesetzt wird.
Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere, ist berechtigt, im
Einvernehmen mit dem Königlich Preußischen Kriegsministerium die Vormusterungen
über 10 Jahre hinaus für das ganze Staatsgebiet oder für einzelne Theile desselben
aufzuschieben, oder unter besonderen Verhältnissen in den Zwischenjahren, allgemein
oder in einzelnen Landestheilen, eine Vormusterung außerterminlich anzuordnen.
§ 2.
Die Vormusterungskommission wird aus einem vom kommandirenden General
zu bestimmenden Offizier — in der Regel einem Stabsoffizier — und dem Land-
rath gebildet.
83.
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, bestimmt im Einvernehmen mit
dem kommandirenden General die Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen
abgehalten werden.
Die Orle sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht über
einen halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu nehmen sein, an
einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen Orten abzuhalten,
dabei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften zuerst zu mustern.
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferde-
besitzer durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Landräthe haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsüb-
liche Weise zur Keuntuiß der Pferdebesitzer zu bringen, dabei wird zugleich die Reihen-
solge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur Vorstellung gelangen.
Die Mitglieder der Musterungskommissionen (§ 13) sind zur Theilnahme an
der Vormusterung einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder wird
für dieselben damit nicht begründet.
§ 4.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde
zu gestellen mit Ausnahme:
a. der Fohlen unter vier Jahren,
p. der Hengste, «
. der Stuten, die entweder hochtragend sind, oder noch nicht länger als
14 Tage abgefohlt haben,