Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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folgenden, auf jedesmalige Anordnung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für 
das Innere, Vormusterungen der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungskommissionen 
stalt, deren für jeden Landrathsamtsbezirk eine eingesetzt wird. 
Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere, ist berechtigt, im 
Einvernehmen mit dem Königlich Preußischen Kriegsministerium die Vormusterungen 
über 10 Jahre hinaus für das ganze Staatsgebiet oder für einzelne Theile desselben 
aufzuschieben, oder unter besonderen Verhältnissen in den Zwischenjahren, allgemein 
oder in einzelnen Landestheilen, eine Vormusterung außerterminlich anzuordnen. 
§ 2. 
Die Vormusterungskommission wird aus einem vom kommandirenden General 
zu bestimmenden Offizier — in der Regel einem Stabsoffizier — und dem Land- 
rath gebildet. 
83. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, bestimmt im Einvernehmen mit 
dem kommandirenden General die Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen 
abgehalten werden. 
Die Orle sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht über 
einen halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu nehmen sein, an 
einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen Orten abzuhalten, 
dabei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften zuerst zu mustern. 
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferde- 
besitzer durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden. 
Die Landräthe haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsüb- 
liche Weise zur Keuntuiß der Pferdebesitzer zu bringen, dabei wird zugleich die Reihen- 
solge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur Vorstellung gelangen. 
Die Mitglieder der Musterungskommissionen (§ 13) sind zur Theilnahme an 
der Vormusterung einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder wird 
für dieselben damit nicht begründet. 
§ 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde 
zu gestellen mit Ausnahme: 
a. der Fohlen unter vier Jahren, 
p. der Hengste, « 
. der Stuten, die entweder hochtragend sind, oder noch nicht länger als 
14 Tage abgefohlt haben,
	        
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