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V.
Gegen die Anordnung der untern Verwaltungs-Behörde sindet binnen zwei
Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt (§ 1341 Absatz 2).
Diese hat in zweifelhaften und wichtigen Fällen vor ihrer Entscheidung die Ent-
schließung des Gesammt-Ministeriums einzuholen. Gegen die Entscheidung der höheren
Verwaltungs-Behörde sindet eine weitere Beschwerde nicht statt.
VI.
Auf Arbeits-Ordnungen, welche vor dem 1. Jannar 1891 erstmalig er-
lassen sind, finden die Vorschriften der §§ 1344 und 134e Absatz 1 über die
Anhörung der Arbeiter keine Anwendung. Dies gilt für die vor dem 1. Jannar
1891 erlassenen Arbeits-Ordnungen auch dann, wenn sie nach diesem Zeitpunkt, aber
vor dem 1. April 1892 abgeändert oder vollständig revidirt und umgestaltet worden
sind. Dagegen finden die §§ 1344 und 134e Absatz 1 Anwendung auf alle
nach dem 1. Jannar 1891 erstmalig erlassenen Arbeits-Ordnungen und auf alle
Nachträge, durch welche nach dem 1. April 1892 früher erlassene Arbeits-Ordnungen
abgeändert werden.
Aus der Vorschrift des § 134 a Absatz 1: „der Erlaß erfolgt durch Aus-
hang“ ist nicht zu folgern, daß ältere Arbeits-Ordnungen, deren Aushang nicht statt-
gefunden hat, nicht als erlassen gelten; sie müssen vielmehr von dem Zeitpunkt an
als erlassen angesehen werden, wo sic in anderer Form z. V. durch Behändigung
allen Arbeitern zugänglich geworden sind. Dagegen müssen vom 1. April 1892 an
nach § 134 Absatz 2 alle Arbeits-Ordnungen an geeigneter, allen Arbeitern zugäng-
licher Stelle ausgehängt sein.
E. Anzeige, Verzelchniß und Auszüge bei der Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
(§ 138 der Gewerbe-Ordnung).
J.
Die Beschäftigung von Arbeilerinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabrilen
und diesen gleichstehenden Anlagen darf nicht stattsinden, bevor der Arbeitgeber der
Orts-Polizeibehörde die im § 138 der Gewerbe-Ordnung vorgeschriebene Anzeige
gemacht hat.
Die Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigten, unterlagen bereits bisher
bieser Anzeigepflicht. Neu hinzugetreten ist diese für Fabriken, welche Arbeiterinnen
über 16 Jahren beschäftigen. Sie gilt sowohl für diejenigen Fabriken, welche erst
am oder nach dem 1. April 1892 mit solcher Beschäftigung beginnen, als auch für