Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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nicht bedürfen, so ist ersteren der Regel nach die Genehmigung nicht zu 
ertheilen, da sie sich ebenso wie ihre Gewerbs-Genossen ohne Ueberarbeit 
werden einrichten können. 
Für Betriebe derjenigen Saison-Industrien, für welche der Bundes- 
rath auf Grund des § 139 a Absatz 1 Ziffer 4 Ausnahmen zugelassen 
hat, dürfen auf Grund des § 138#3 weitere Ausnahmen nicht zugelassen 
werden, wenn die außergewöhnliche Arbeitshäufung durch das zu gewissen 
Zeiten des Jahres regelmäßig eintretende vermehrte Arbeits-Bedürfniß 
hervorgerufen ist. 
Nicht unter die Saison= Industrie fallen die sogen. Kampagne= 
Industrien, deren Betrieb auf bestimmte Jahregzeiten beschräult ist 
und während des übrigen Jahres ganz ruht. Zu ihnen zählen beispiels- 
weise die Rübenzucker-, Cichorien-, Kraut= und Fruchtkonserven-Fabriken, 
Fischräuchereien, Rasenbleichereien, Feldziegeleien, Thongräbereien und 
Torfstechereien. 
In diesen Kampagne-Industrien sowohl wie in allen übrigen nicht 
zu den Saison-Industrien gehörigen Fabrikationszweigen kann außer- 
gewöhnliche Arbeitshäufung zu unregelmäßig wiederkebrenden Zeiten 
des Jahres oder in nicht vorherzusehenden Fällen vorkommen. In 
solchen Fällen kann wegen außergewöhnlicher unregelmäßiger Arbeits- 
häufung eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund des §5 138 a auch 
für diejenigen Betriebe gestattet werden, für welche der Bundesrath auf 
Grund des § 139a Ziffer 2 Ausnahmen von den Bestimmungen des 
§ 137 zugelassen hat. 
Für alle diese Fabrik-Betriebe, welche nicht zu den Saison-Industrien 
gehören, kann die Ueberarbeit nur gestattet werden, wenn die auser- 
gewöhnliche Arbeitshäufung nicht vorherzusehen war oder durch wichtige 
wirthschaftliche Gründe gerechtfertigt wird. 
Als solche Gründe sind insbesondere hervorzuheben: 
u. die Gefahr eines Verderbens oder einer Verschlechterung der zu 
verarbeitenden Stoffe z. B. bei Frucht= und Fleischkonserven-Fabriken, 
wenn die Zufuhr der zu verarbeitenden Stoffe außergewöhmich 
reichlich ist; bei Stärkereien und Brennereien wegen drohender Kar- 
tofselfäule; bei Leimfabriken, wenn in der heißen Jahreszeit der 
Leim nur während der Abend= und Nachtstunden fertiggestellt werden 
kann;
	        
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