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nicht bedürfen, so ist ersteren der Regel nach die Genehmigung nicht zu
ertheilen, da sie sich ebenso wie ihre Gewerbs-Genossen ohne Ueberarbeit
werden einrichten können.
Für Betriebe derjenigen Saison-Industrien, für welche der Bundes-
rath auf Grund des § 139 a Absatz 1 Ziffer 4 Ausnahmen zugelassen
hat, dürfen auf Grund des § 138#3 weitere Ausnahmen nicht zugelassen
werden, wenn die außergewöhnliche Arbeitshäufung durch das zu gewissen
Zeiten des Jahres regelmäßig eintretende vermehrte Arbeits-Bedürfniß
hervorgerufen ist.
Nicht unter die Saison= Industrie fallen die sogen. Kampagne=
Industrien, deren Betrieb auf bestimmte Jahregzeiten beschräult ist
und während des übrigen Jahres ganz ruht. Zu ihnen zählen beispiels-
weise die Rübenzucker-, Cichorien-, Kraut= und Fruchtkonserven-Fabriken,
Fischräuchereien, Rasenbleichereien, Feldziegeleien, Thongräbereien und
Torfstechereien.
In diesen Kampagne-Industrien sowohl wie in allen übrigen nicht
zu den Saison-Industrien gehörigen Fabrikationszweigen kann außer-
gewöhnliche Arbeitshäufung zu unregelmäßig wiederkebrenden Zeiten
des Jahres oder in nicht vorherzusehenden Fällen vorkommen. In
solchen Fällen kann wegen außergewöhnlicher unregelmäßiger Arbeits-
häufung eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund des §5 138 a auch
für diejenigen Betriebe gestattet werden, für welche der Bundesrath auf
Grund des § 139a Ziffer 2 Ausnahmen von den Bestimmungen des
§ 137 zugelassen hat.
Für alle diese Fabrik-Betriebe, welche nicht zu den Saison-Industrien
gehören, kann die Ueberarbeit nur gestattet werden, wenn die auser-
gewöhnliche Arbeitshäufung nicht vorherzusehen war oder durch wichtige
wirthschaftliche Gründe gerechtfertigt wird.
Als solche Gründe sind insbesondere hervorzuheben:
u. die Gefahr eines Verderbens oder einer Verschlechterung der zu
verarbeitenden Stoffe z. B. bei Frucht= und Fleischkonserven-Fabriken,
wenn die Zufuhr der zu verarbeitenden Stoffe außergewöhmich
reichlich ist; bei Stärkereien und Brennereien wegen drohender Kar-
tofselfäule; bei Leimfabriken, wenn in der heißen Jahreszeit der
Leim nur während der Abend= und Nachtstunden fertiggestellt werden
kann;