Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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. die Rücksicht auf die Transport-Gelegenheiten, wenn z. B. wegen 
plöhlich eintretenden Frostes ein frühzeitiger Schluß der Schiffahrt 
in Aussicht steht und eilige Verladungen vorgenommen werden 
müssen oder wenn bei unerwartet früher Eröffnung der Schiffahrt 
die Ausrüstungs-Gegenstände für die Schiffe schleunig beschafft werden 
müssen, oder wenn die Gestellung von Wagen durch die Eisenbahnen 
unregelmäßig erfolgt; 
die Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn beispielsweise für 
die Militär-Verwallung grose Lieferungen von Munition und 
Montirungs-Gegenständen ausgeführt werden müssen, oder wenn 
die Eisenbahn-Verwaltung die Druckereien mit schleuniger Her- 
stellung neuer Fahrpläne beauftragt; 
die Unmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungsfristen wegen nicht 
vorherzusehender Hindernisse; 
l0 die Bekriedigung unanfschiebbarer Bestellungen, wenn diese nicht 
wohl von auderen befriedigt werden können. 
Dagegen ist die Uebernahme zu großer Bestellungen, deren Nicht- 
bewältigung innerhalb der vereinbarten Lieferungsfrist von dem Fabrik- 
Besitzer vorherzusehen war, nicht als Grund zur Genehmigung von 
Ueberarbeit anzusehen. Ueberhaupt ist die Genehmigung zur Ueber- 
arbeit der Regel nach dann zu versagen, wenn die außer- 
gewöhnliche Häufung der Arbeit von dem Fabrik-Besiber selbst 
freiwillig herbeige führt oder durch ungeschickte Dispositionen 
verschuldet ist, und wenn nur die eigenen Interessen des 
Fabrik-Besitzers, nicht auch öffentliche oder andere erhebliche 
Privat-Interessen in Frage kommen. 
Die untere Verwaltungs-Behörde hat über die Fälle, in denen sie die 
Erlaubniß zur Ueberarbeit auf Grund des § 138a Absoh 1 bis 4 
ertheilt hat, ein Verzeichniß zu führen, welches nach beiliegendem 
Formular E anzulegen und nach Kalenderjahren und Fabrik-Betrieben 
zu führen ist. In dieses Verzeichniß ist auch die Zahl derjenigen Betriebs- 
tage aufzunehmen, für welche der Bundesrath, der Reichskanzler oder die 
höhere Verwaltungs-Behörde Ueberarbeit gestattet hat. 
Die Bearbeitung und Erledigung der Anträge auf Ueberarbeit ist 
auch von der höheren Verwaltungs-Behörde nach Möglichkeit zu be- 
schleunigen. 
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