Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Dem Gewerbe-Inspektor ist von den Verzeichnissen der unteren und 
von den Genehmigungen der höheren Verwaltungs-Behörde auf Verlangen 
jederzeit Einsicht zu gestatten. 
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Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren an den Vorabenden der 
1. 
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Sonn= und Festtage bis 8½ Uhr Abends. 
(Gew., Ordn. § 138 a Absat 5.) 
Die Genehmigung zur Arbeit an den Vorabenden der Sonn= und Felst- 
tage nach 5½ Uhr Nachmittags, jedoch nicht über 8½ Uhr abends 
hinaus, ist außer an den Vorabenden des Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
Festes der Regel nach zu ertheilen, wenn es feststeht, daß nur Arbeiten 
der im 8 105e Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art in Frage 
kommen, welche nicht vor 5½ Uhr Nachmittags erledigt werden können, 
und daß die Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche so beschäftigt werden 
sollen, kein Hauswesen zu besorgen haben und keine Fortbildungsschule 
besuchen. 
Die Genehmigung zu den Arbeiten des § 105 Absaßz 1 Ziffer 3 
kann auch für eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden 
von Sonn= und Festtagen im Voraus nachgesucht und unter Vorbehalt 
des Widerrufs für den Fall begangener Uebertretung oder hervortretender 
Unzuträglichkeiten ertheilt werden. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch gerichtliche Be- 
strafungen auf Grund des § 146 Absatz 1 Ziffer 2 der Gewerbe-Ordnung 
oder durch andere Thatsachen die Annahme gerechtfertigt wird, daß in 
dem Betriebe des Antragstellers eine gewissenhafte Beobachtung der gesetz- 
lichen Vorschriften nicht zu erwarten ist. 
Der schriftliche Bescheid der unteren Verwaltungs-Behörde muß die ein- 
zelnen Arbeiten bezeichnen und die Arbeiterinnen namhaft machen, für 
welche die von der gesezlichen Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird. 
Die Erlaubniß ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach an- 
liegendem Formular F anzulegen und nach Kalenderjahren und Fabrik- 
Betrieben zu führen ist. In dieses sind auch diejenigen Genehmigungen 
aufzunehmen, welche von der unteren Verwaltungs-Behörde auf Grund 
des § 139 Absah 1 zur Beschäftigung von Arbeiterinnen an den Vor- 
abenden von Sonn= und Festtagen nach 5½ Uhr Nachmittags ertheilt
	        
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