Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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werden, sowie die Zahl derjenigen Vorabende von Sonn= und Festtagen, 
für welche von der höheren Verwaltungs-Behörde, dem Reichskanzler oder 
dem Bundesrath Ueberarbeit bewilligt worden ist. 
Andere als die im § 105 Absah 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Arbeiten 
können an den Vorabenden von Soun= und Festtagen nach 5½ Uhr 
Nachmittags nur auf Grund des § 139 gestattet werden. Insbesondere 
ist es auch unzulässig, eine solche Beschäftigung von Arbeiterinnen unter 
16 Jahren auf Grund des § 138.a zuzulassen. 
Die Anträge und Bescheide sind in einem besonderen Aktenhefte zu sammeln, 
welches ebenso wie das Verzeichniß dem Gewerbe-Inspektor auf Wunsch 
zur Einsicht vorzulegen ist. 
III 
Ausnahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch 
1. 
10 
Natur-Ereignisse oder Unglücks fälle. 
(Gew., Ordn. § 139 Absatz 1 und 3.) 
Ausnahmen dieser Art sind nur für einzelne Fabriken und nur auf be- 
sonderen Antrag zulässig. Trifft eine solche Betriebs-Unterbrechung mit 
einer außergewöhnlichen Häufung der Arbeit zusammen, so ist auf Antrag 
6 139 in Anwendung zu bringen, der weitergehende Ausnahmen als 
5 138, gestattet. War bereits auf Grund des 8 138.# die Ueberarbeit 
für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt und fällt 
die Betriebs-Unterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit verminderter 
Arbeitszeit, so kann auf Grund des § 139 eine längere Arbeitszeit, als 
in dem bereits genehmigten Betriebsplan vorgesehen war, gestattet werden. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und unmittelbar oder durch Ver- 
mittlung der Orts-Polizeibehörde an die untere Verwaltungs-Behörde zu 
richten. Er muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, 
die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeiter sowie den Zeitraum angeben, für welchen die Ausnahme statt- 
finden soll. Ist der Antrag der Orts-Polizeibehörde zur Weiterbeförderung. 
übergeben, so hat diese sofort den Antrag, wenn er mangelhaft ist, zur 
Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der thatsäch- 
lichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß dieser 
Feststellung und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befördern.
	        
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