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werden, sowie die Zahl derjenigen Vorabende von Sonn= und Festtagen,
für welche von der höheren Verwaltungs-Behörde, dem Reichskanzler oder
dem Bundesrath Ueberarbeit bewilligt worden ist.
Andere als die im § 105 Absah 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Arbeiten
können an den Vorabenden von Soun= und Festtagen nach 5½ Uhr
Nachmittags nur auf Grund des § 139 gestattet werden. Insbesondere
ist es auch unzulässig, eine solche Beschäftigung von Arbeiterinnen unter
16 Jahren auf Grund des § 138.a zuzulassen.
Die Anträge und Bescheide sind in einem besonderen Aktenhefte zu sammeln,
welches ebenso wie das Verzeichniß dem Gewerbe-Inspektor auf Wunsch
zur Einsicht vorzulegen ist.
III
Ausnahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch
1.
10
Natur-Ereignisse oder Unglücks fälle.
(Gew., Ordn. § 139 Absatz 1 und 3.)
Ausnahmen dieser Art sind nur für einzelne Fabriken und nur auf be-
sonderen Antrag zulässig. Trifft eine solche Betriebs-Unterbrechung mit
einer außergewöhnlichen Häufung der Arbeit zusammen, so ist auf Antrag
6 139 in Anwendung zu bringen, der weitergehende Ausnahmen als
5 138, gestattet. War bereits auf Grund des 8 138.# die Ueberarbeit
für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt und fällt
die Betriebs-Unterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit verminderter
Arbeitszeit, so kann auf Grund des § 139 eine längere Arbeitszeit, als
in dem bereits genehmigten Betriebsplan vorgesehen war, gestattet werden.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und unmittelbar oder durch Ver-
mittlung der Orts-Polizeibehörde an die untere Verwaltungs-Behörde zu
richten. Er muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird,
die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeiter sowie den Zeitraum angeben, für welchen die Ausnahme statt-
finden soll. Ist der Antrag der Orts-Polizeibehörde zur Weiterbeförderung.
übergeben, so hat diese sofort den Antrag, wenn er mangelhaft ist, zur
Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der thatsäch-
lichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß dieser
Feststellung und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befördern.