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die gestattete Regelung der Beschäftigung,
die etwaigen besonderen Bedingungen, von denen die Gestattung der
anderweiten Regelung abhängig gemacht wird,
die Vorschrist, daß Beginn und Eude der Arbeitszeit, wie sie durch
die Verfügung geregelt sind, soweit es sich um jugendliche Arbeiter
handelt, in dem auszuhängenden Verzeichnisse, soweit es sich um
Arbeiterinnen über 16 Jahren handelt, auf der in den Fabrik-
räumen aushöngenden Tafel (5 138 Absab 2 a. a. O.) angegeben
werden müssen,
die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde,
falls die Bedingungen nicht inne gehalten werden oder Unzuträglich-
keilen daraus entstehen sollten.
Von der erlassenen Verfügung ist dem Gewerbe-Inspektor, bezw. der
Orls-Polizeibehörde eine Abschrift zu ertheilen.
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Nach der gesegzlichen Vorschrift soll eine anderweile Regelung nur gestattet
werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die #rbeiter
es wünschenswerth machen.
Daß Rücksichten auf die Arbeiter die anderweite Regelung
wünschenswerth machen, ist nur anzunehmen, wenn es sich darum
handelt, den Arbeitern, sei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, sei cs
durch Verlängerung der Mittagspause, sei es in anderer Weise, eine
Erleichterung oder Annehmlichkeit zu gewähren, welche bei Innehaltung
der für die Arbeiterinnen und insbesondere der für die jugendlichen
Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem vorliegenden Falle
nicht durchführbar sein würde. Hier kommen auch die Fälle in Betracht,
in denen Arbeitern, welche von der Fabrik so weit entfernt wohnen, daß
sie nicht zum Mittagessen nach Hause gehen können, durch Abkürzung
der Pausen und der täglichen Arbeitszeit die Möglichkeit verschafft
werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zuzubringen, als
es bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde.
Von diesen Gesichtspunkten aus erscheint es beispielsweise, wenn
die Arbeit leicht is. und die Art des Betriebes kürzere Ruhepausen mit
sich bringt, unbedenklich bei einer Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern
bis höchstens 5½ Stunden von der halbsindigen Pause ganz abzusehen
oder die Vor= und Nachmittags-Pausen der länger als 6 Stunden
beschäftigten jungen Leute ganz fallen zu lassen, wenn ihre tägliche
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