Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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die gestattete Regelung der Beschäftigung, 
die etwaigen besonderen Bedingungen, von denen die Gestattung der 
anderweiten Regelung abhängig gemacht wird, 
die Vorschrist, daß Beginn und Eude der Arbeitszeit, wie sie durch 
die Verfügung geregelt sind, soweit es sich um jugendliche Arbeiter 
handelt, in dem auszuhängenden Verzeichnisse, soweit es sich um 
Arbeiterinnen über 16 Jahren handelt, auf der in den Fabrik- 
räumen aushöngenden Tafel (5 138 Absab 2 a. a. O.) angegeben 
werden müssen, 
die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde, 
falls die Bedingungen nicht inne gehalten werden oder Unzuträglich- 
keilen daraus entstehen sollten. 
Von der erlassenen Verfügung ist dem Gewerbe-Inspektor, bezw. der 
Orls-Polizeibehörde eine Abschrift zu ertheilen. 
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Nach der gesegzlichen Vorschrift soll eine anderweile Regelung nur gestattet 
werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die #rbeiter 
es wünschenswerth machen. 
Daß Rücksichten auf die Arbeiter die anderweite Regelung 
wünschenswerth machen, ist nur anzunehmen, wenn es sich darum 
handelt, den Arbeitern, sei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, sei cs 
durch Verlängerung der Mittagspause, sei es in anderer Weise, eine 
Erleichterung oder Annehmlichkeit zu gewähren, welche bei Innehaltung 
der für die Arbeiterinnen und insbesondere der für die jugendlichen 
Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem vorliegenden Falle 
nicht durchführbar sein würde. Hier kommen auch die Fälle in Betracht, 
in denen Arbeitern, welche von der Fabrik so weit entfernt wohnen, daß 
sie nicht zum Mittagessen nach Hause gehen können, durch Abkürzung 
der Pausen und der täglichen Arbeitszeit die Möglichkeit verschafft 
werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zuzubringen, als 
es bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde. 
Von diesen Gesichtspunkten aus erscheint es beispielsweise, wenn 
die Arbeit leicht is. und die Art des Betriebes kürzere Ruhepausen mit 
sich bringt, unbedenklich bei einer Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern 
bis höchstens 5½ Stunden von der halbsindigen Pause ganz abzusehen 
oder die Vor= und Nachmittags-Pausen der länger als 6 Stunden 
beschäftigten jungen Leute ganz fallen zu lassen, wenn ihre tägliche 
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