Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Wegen der Natur des Bétriebes ist von der einstündigen Mittags- 
pause der Arbeiterinnen über 16 Jahren in der Regel nur dann 
abzusehen, wenn eine einstündige Unterbrechung des Betriebes an sich 
oder wegen des Zusammenhangs der Beschäftigung der weiblichen 
Arbeiterinnen mit der der männlichen Arbeiter nicht thunlich ist, wenn die 
Arbeiten an sich leicht, für Arbeiterinnen geeignet und nicht mit Gefahr 
für die Gesundheit verbunden sind, und wenn die Art des Betriebes 
kürzere Ruhezeiten mit sich bringt. Unter diesen Voraussetzungen kann 
die Mittagspause auf eine halbe Stunde ermäßigl werden, wenn außerdem 
zwei Pausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. 
4. In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht 
auf die Arbeitspausen beschränkt sind, hat die höhere Verwaltungs- 
Behörde die Anträge nach den unter 4, 6 und 7 hervorgehobenen 
Gesichtspunkten vollständig zu instruiren und demnächst mit dem Gutachten 
des Gewerbe-Inspektors und seiner eigenen gutachtlichen Aeußerung dem 
Ministerium zur weiteren Veranlassung vorzulegen. 
.Eine Uebersicht der im abgelaufenen Kalenderjahre auf Grund der 8§ 138a 
und 139 zugelassenen Ansnahmen und anderweiten Regelungen hat der 
Gewerbe-Inspektor seinem Jahres-Berichte beizufügen. 
G. Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher 
und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter. 
(§ 139b der Gewerbe.- Ordmung.) 
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I. 
Die Aufsicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung 
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen der §8 107 
bis 114 und 136 bis 139b der Gewerbe-Ordnung, wird von den Orts-Polizeibehörden 
und dem auf Grund des § 139b der Gewerbe-Ordnung angestellten Gewerbe-Inspektor 
wahrgenommen. 
II. 
Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den 
Orts-Polizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere bei 
den Gewerbe-Unternehmern ihres Verwaltungs-Bezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende 
Revisionen sorgsältig zu überwachen. 
In jeder gewerblichen Anlage, welche den Bestimmungen der §8 135 bis 13905 
der Gewerbe-Ordnung unterliegt und in der Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter 
beschäftigt werden, ist in Zukunft halbjährlich mindestens eine ordeutliche
	        
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