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Wegen der Natur des Bétriebes ist von der einstündigen Mittags-
pause der Arbeiterinnen über 16 Jahren in der Regel nur dann
abzusehen, wenn eine einstündige Unterbrechung des Betriebes an sich
oder wegen des Zusammenhangs der Beschäftigung der weiblichen
Arbeiterinnen mit der der männlichen Arbeiter nicht thunlich ist, wenn die
Arbeiten an sich leicht, für Arbeiterinnen geeignet und nicht mit Gefahr
für die Gesundheit verbunden sind, und wenn die Art des Betriebes
kürzere Ruhezeiten mit sich bringt. Unter diesen Voraussetzungen kann
die Mittagspause auf eine halbe Stunde ermäßigl werden, wenn außerdem
zwei Pausen von je einer Viertelstunde gewährt werden.
4. In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht
auf die Arbeitspausen beschränkt sind, hat die höhere Verwaltungs-
Behörde die Anträge nach den unter 4, 6 und 7 hervorgehobenen
Gesichtspunkten vollständig zu instruiren und demnächst mit dem Gutachten
des Gewerbe-Inspektors und seiner eigenen gutachtlichen Aeußerung dem
Ministerium zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
.Eine Uebersicht der im abgelaufenen Kalenderjahre auf Grund der 8§ 138a
und 139 zugelassenen Ansnahmen und anderweiten Regelungen hat der
Gewerbe-Inspektor seinem Jahres-Berichte beizufügen.
G. Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher
und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter.
(§ 139b der Gewerbe.- Ordmung.)
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I.
Die Aufsicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen der §8 107
bis 114 und 136 bis 139b der Gewerbe-Ordnung, wird von den Orts-Polizeibehörden
und dem auf Grund des § 139b der Gewerbe-Ordnung angestellten Gewerbe-Inspektor
wahrgenommen.
II.
Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den
Orts-Polizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere bei
den Gewerbe-Unternehmern ihres Verwaltungs-Bezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende
Revisionen sorgsältig zu überwachen.
In jeder gewerblichen Anlage, welche den Bestimmungen der §8 135 bis 13905
der Gewerbe-Ordnung unterliegt und in der Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter
beschäftigt werden, ist in Zukunft halbjährlich mindestens eine ordeutliche