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dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern
überein?
10. Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den
gesehlichen Vorschristen und den auf den Verzeichnissen eingetragenen
Angaben überein?
III.
Bezüglich derjenigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe der Be-
stimmungen unter AIII Absath 3 zur Führung einer Arbeitskarte spätestens bis
1. April 189.4 verpflichtet sind, ist von der Orts-Polizeibehörde festzustellen, ob die
Arbeitskarten für diese entsprechend den Bestimmungen des bisherigen 8 137 über die
Arbeitskarten und den dazu ergangenen Ausführungs-Vorschriften ausgestellt sind.
Die Orts-Polizeibehörde hat bis dahin auch das Jahres-Verzeichniß der ausgestellten
Arbeitskarten nach dem betreffenden Formular sub O der Instruktion vom 12. November
1878 (Amts= und Verordnungsblatt Nr. 47) fortzuführen.
IV.
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der
56 138a„, 139, 139# Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4 und 154 Absatz 3 nachgelassen
oder Beschränkungen nach Maßgabe des 8 139 à Absatz 1 Ziffer 1 vorgeschrieben sind,
ist bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen
stattfindet.
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8 / Uhr Abends und 5 ½ Uhr
Morgens oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer
bei Nacht oder Sonntags auszuführeuden Revision zu unterziehen. Anlagen, welche
Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigen, sind insbesondere auch an den Vorabenden
der Sonn= und Festtage nach 5/ Uhr Nachmittags und an den übrigen Wochentagen
nach Schluß der angezeigten Arbeitszeit zu revidiren.
V.
Nach jeder Revision einer den Bestimmungen der 98 135 bis 139b der
Gewerbe-Ordnung unterworfenen Anlage hat die Orts-Polizeibehörde das Datum der-
selben in die nach Elll zu führenden Verzeichnisse der Fabriken 2c. einzutragen.
Werden jugendliche Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den in den Arbeitsräumen
aushängenden Verzeichnissen ein Revisionsvermerk zu machen. Nach Vornahme jeder
ordentlichen Revision ist ferner dabei die festgestellte Anzahl der Kinder, der jungen
Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren und der Arbeiterinnen über