Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern 
überein? 
10. Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den 
gesehlichen Vorschristen und den auf den Verzeichnissen eingetragenen 
Angaben überein? 
III. 
Bezüglich derjenigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe der Be- 
stimmungen unter AIII Absath 3 zur Führung einer Arbeitskarte spätestens bis 
1. April 189.4 verpflichtet sind, ist von der Orts-Polizeibehörde festzustellen, ob die 
Arbeitskarten für diese entsprechend den Bestimmungen des bisherigen 8 137 über die 
Arbeitskarten und den dazu ergangenen Ausführungs-Vorschriften ausgestellt sind. 
Die Orts-Polizeibehörde hat bis dahin auch das Jahres-Verzeichniß der ausgestellten 
Arbeitskarten nach dem betreffenden Formular sub O der Instruktion vom 12. November 
1878 (Amts= und Verordnungsblatt Nr. 47) fortzuführen. 
IV. 
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der 
56 138a„, 139, 139# Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4 und 154 Absatz 3 nachgelassen 
oder Beschränkungen nach Maßgabe des 8 139 à Absatz 1 Ziffer 1 vorgeschrieben sind, 
ist bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen 
stattfindet. 
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8 / Uhr Abends und 5 ½ Uhr 
Morgens oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer 
bei Nacht oder Sonntags auszuführeuden Revision zu unterziehen. Anlagen, welche 
Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigen, sind insbesondere auch an den Vorabenden 
der Sonn= und Festtage nach 5/ Uhr Nachmittags und an den übrigen Wochentagen 
nach Schluß der angezeigten Arbeitszeit zu revidiren. 
V. 
Nach jeder Revision einer den Bestimmungen der 98 135 bis 139b der 
Gewerbe-Ordnung unterworfenen Anlage hat die Orts-Polizeibehörde das Datum der- 
selben in die nach Elll zu führenden Verzeichnisse der Fabriken 2c. einzutragen. 
Werden jugendliche Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den in den Arbeitsräumen 
aushängenden Verzeichnissen ein Revisionsvermerk zu machen. Nach Vornahme jeder 
ordentlichen Revision ist ferner dabei die festgestellte Anzahl der Kinder, der jungen 
Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren und der Arbeiterinnen über
	        
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