Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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21 Jahren gleichfalls in die nach E lII zu führenden Verzeichnisse der Fabriken u. s. w. 
einzutragen. 
VI. 
Die gegen Besitzer von Fabriken u. s. w. oder gegen ihre Betriebsleiter und 
Aussichts-Beamten wegen Zuwiderhandlungen gegen die die Beschäftigung von Arbeite- 
rinnen und jugendlichen Arbeitern betreffenden Bestimmungen rechtskräftig verhängten 
Strafen sind in die Verzeichnisse der Fabrilen u. s. w. einzutragen. 
VII. 
Alljährlich im Monat Dezember haben die Landgemeindevorstände dem vor- 
hesezten Landrathsamte eine Uebersicht der in ihrem Gemeindebezirke vorhandenen 
Fabriken u. s. w., in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
„nach dem sub G. beigefügten Formulare einzureichen. Eine gleiche Uebersicht ist im 
Monat Dezember jeden Jahres von den Stadtgemeindevorständen an das Fürstliche 
Ministerium, Abtheilung für das Innere, einzusenden. 
Aus den Uebersichten der einzelnen Landgememdevorstände ist von dem be- 
treffenden Landrathsamte eine Generalübersicht herzustellen und sammt den Unterlagen 
gleichfalls an das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für dos Innere, einzureichen. 
Es ist nachdrücklich darauf zu halten, daß die Orts-Polizeibehörden diese Ueber- 
sichten rechtzeitig einreichen. Sämmtliche Uebersichten sind von dem Fürstlichen Mini- 
sterium, Abtheilung für das Innere, alsbald unter Beifügung einer auf Grund der- 
selben herzustellenden Gesammt-Uebersicht dem Gewerbe-Insvektor zu überweisen, welcher 
die Gesammt= Uebersicht seinem Jahres-Verichte beizufügen hat. 
vmi. 
Im Laufe der Monate Mai, Juni und Juli d. J. ist von der Orts-Polizei- 
behörde eine allgemeine Reuision sämmtlicher gewerblichen Anlagen vorzunehmen. Bei 
dieser ist hauptsächlich festzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten minderjährigen Ar- 
beiter mit vorschristsmäßig ausgestellten und ausgefüllten, den neuen Vorschriften ent- 
sprechenden Arbeitsbachern versehen sind, ob in den Fabriken und den ihnen gleich 
gestellten Anlagen die Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern befolgt werden und ob die aushängenden Verzeichnisse der jugend- 
lichen Arbeiter und die Auszüge aus den Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen über 16 Jahren und von jugendlichen Arbeitern, den in dieser An- 
weisung vorgeschriebenen Formularen entsprechen. 
Bei dieser ersten ordentlichen Revision sind die Arbeitgeber auf die vorgefun- 
denen Mängel aufmerksam zu machen und zu ihrer ungesäumten Abstellung unter
	        
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