Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Diese Anweisung findet keine Anwendung auf die unter Aufsicht der 
Berg-Behörden stehenden Betriebe und die darin beschäftigten Arbeiter. 
Im gleichen bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Aus- 
führung der §§ 41a, 55a, 105a bis 105i und des § 155 Absatz 2 und 3 
der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891. 
Vorbehaltlich der unter A. III Absatz 3 und unter G. III getroffenen An- 
ordnungen treten die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober 1878, die zufolge 
des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878 auszustellenden Arbeitsbücher betressend (Amts- 
und Verordnungsblatt Nr. 45), und die Instruktion für die Gemeindevorstände, die 
Ausführung der Vorschriften der Gewerbeordnung über die Arbeitsbücher und die 
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken u. s. w. 
betreffend, vom 12. November 1878 (Amts= und Verordnungsblatt Nr. 47) am 
1. April 1892 außer Kraft.
	        
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