Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Aus 
aus 
Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über 
(Vergl. 8 138 Absah 2 der Gewerbe-Ordnung in 
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
(G.O. s 135 Absah 1). 
II. Kinder über 13 Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie 
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nicht mehr zum Vesuch der Volksschule verpflichtel sind. (G.,O. 8 135 Absah 1). 
. Miuderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die 
Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Aufenthalts-Ortes oder ihres ersten 
deutschen Arbeits= Ortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von 
dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amuliches Verlangen jeder 
Zeit vorzulegen ist. (G.-O. 8§ 107 und 108.) (Vergl. auch die in jedem 
Arbeilsbuche abgedruckten 8§ 111 und 112 der G. O.) 
Wer Kinder unter 14 Jahren oder sange Lente zwischen 14 und 
16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Orts, Polizei- 
behörde vorher schriftlich Anzeige machen. (G., O. 38 1386 Absatz 1.) 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabril, die Wochentage, an welchen 
die Beschästigung stallfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der 
Pausen, Art der Beschästigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreien, so 
muß davon vorher der Behörde welitere Anzeige gemacht werden. (G.O. 
§5 138 Absat 2.) 
. In jedem Arbeitraume, in welchem jugendliche Arbeiler unter 16 Jahren 
beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Ver- 
zeichniß der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der 
Arbeitstage, des Beginus und Endes der Arbeitszelt, des Beginns und 
Endes der Pausen ausgehängt sein. (G.,O. § 138 Absatz 2.) 
In jedem Arbeilsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschästigt werden, ist eine
	        
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