Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

zug 
den 
die Be 
der Fassung 
VI 
VII 
VIII 
— 
Tasel, welche 
149 
schäftigung jugendlicher Arbeiter. 
des Gesetzes vom 1. Juni 1891.) 
. Kinder nnter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute 
zwischen 14 und 16 Jahren dürsen nicht länger als 10 Stunden täglich 
beschäfligt werden. (G., O. § 135 Abs. 2 und 3.) 
Die Arbeltsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 
5⅛ Uhr Morgens beginnen und nicht über 8 ½ Uhr Abends dauern. (G.,O. 
§ 139 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am 
Sonnabend, sowic an Vorabenden der Fesitage nicht nach 5½ Uhr Nachmittags 
beschäftigt werden. (G.,O. §s 137 Abf. 1.) 
4 Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regel- 
mäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich 
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. 
Den übrigen muß mindestens Miltags eine einstündige, sowie Vor, und Nach- 
miktags je eine halbstündige Pause gewährt werden. (G.-O. 8 136 Abs. 1.) 
. Während der Pausen darf den Arbeltern unter 16 Jahren eine Be- 
schäftigung im Fabrik-Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den 
Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben dicjenigen Theile 
des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der 
Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht 
thunlich un hecigucte Aufenthal h haältnißmäßige Schwieri. 
leiten nicht beschafft werden lönnen. (§ 136 Abf. 2.) 
.# An Soun= und Festtagen, sowic während der vom ordentlichen Seelsorger 
sür den Kalechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion- 
Unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht be. 
schäftigt werden. (8 136 Abs. 3.) 
  
NGIO - 9 
diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abs. 2.) 
21=
	        
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