Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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6. 
Die Gemeindevorstände haben hierauf die von den Besitzern der betressenden 
Thiere zu leistenden Beiträge unter Ausfüllung der Spvalten 4, 5 und 6 des Auf- 
stellungsformulars einzuheben und unter Beischluß der Aufstellungen bis zum 1. April 
jeden Jahres an die Landrathsämter einzuzahlen. Zwangsweise beigetriebene Rück- 
stände sind nachträglich einzusenden. 
Von den Landrathsämtern werden die an sie eingezahlten gesammten Betrüge 
an die Fürstliche Hauptstaatokasse mittelst Lieferscheins abgegeben, gleichzeitig aber ist 
unter genereller Angabe der Reste kurzer Bericht an das Ministerium, Abtheilung für 
das Innere, zu erstatten. 
7. 
Von diesen so eingegangenen Belrägen werden zunächst die von der Staats- 
kasse geleisteten Vorschüsse und die Verwaltungskosten gedeckt, etwaige Ueberschüsse aber 
werden auf die für das nächstfolgende Jahr auszuschreibenden Jahresbeiträge in Au- 
rechnung gebracht. 
Gera, den 18. Juli 1892. 
Fürstlich Beuß-MI. Ministerinm. 
Dr. Vollert. 
Frommhold.
	        
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