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wenn er sich von Neuem der Prüfung unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung
zu letzterer.
Bei wiederholter unentschuldbarer Säumniß in Einreichung der schriftlichen
Arbeit oder bei wiederholtem unentschuldbaren Ausbleiben im Prüfungstermin gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
8 12.
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob dieselbe
„ausreichend", „gut“, oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch Stimmen=
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen
Prüfung entschieden.
13.
Ueber die Prüfung jedes Rechtskandidaten sind Akten zu führen, in welche
die schriftlichen Arbeiten, die Begutachtungen der letzteren, sowie Angaben über die
Gegenstände der mündlichen Prüfung und über das Gesammtergebniß der Prüfung
aufzunehmen sind.
8 14.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens sechs
Monaten behufs besserer Vorbereitung von der Prüfungs-Kommission zurückgewiesen.
Wenn die schriftliche Arbeit (8 9) nach dem einstimmigen Urtheil der Mit-
ylieder der Prüfungskommission den Anforderungen genügt, so kann die wiederholte
Prüfung auf die Beantwortung der schriftlichen Fragen unter Klaufur und auf die
mündliche Prüfung beschränkt werden.
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von einer weiteren Prüfung
ausgeschlossen.
( 15.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebniß derselben ein
Zeugniß des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
5 16.
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten Dreißig
Mark erhoben.
§ 17.
Ueber die Aufnahme des Geprüften als Referendar in den Vorbereitungsdienst
des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizuerwaltung des leßteren.
Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird für deuselben
eidlich verpflichtet.
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.