Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen, 
soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Referendar in Folge von Beurlaubung oder aus 
anderen Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die Dauer 
von nicht mehr als vier Wochen entzogen war. 
Durch das Zusammentressen der Fälle des Absatz 1 und 2 wird ein Anspruch 
auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet. 
8 27. 
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (§ 22) ergiebt, 
daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat und daß 
er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten ist, erfolgl Seitens 
der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch Ertheilung des 
Auftrags zur Vornahme derselben an das Oberlandesgericht. Dem Auftrag wird das 
Geschäftsverzeichniß (§ 24) beigefügt werden. « 
§28. 
BeidemOberlmtdcsgckichtwirdciueausachtMitgliedernbestehcnchrüfsuch 
kommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder 
und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsibenden ernennt der 
Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen Fall einen Stellvertreter, auf 
welchen die volle Thätigkeit des Vorsitzenden übergeht. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsihenden und vier von diesem 
bestimmte Mitglieder der Kommission. 
§ 29. 
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, und soll einen wesentlich 
praktischen Charakter an sich tragen. 
Durch dieselbe ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntniß 
des Reichsrechts, des gemeinen Rechts und des Partikularrechts erworben hat, und 
ob er für befähigt zu erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staats- 
anwalt und Rechtsanwalt eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
5 20. 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation 
und die Beantwortung einer Anzahl an praklische Falle sich auschließender schriftlicher 
Fragen zum Gegenstande.
	        
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