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* 31.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat nach vorgängiger Verständigung
mit den übrigen zur Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission
(§ 28) über die zu ertheilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar
die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeß-
akten zur Anfertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen.
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation binnen
einer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist von drei bis
acht Wochen in Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar
zu versichern, daß er dieselben ohne fremde Hilfe augefertigt und anderer als der von
ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe.
Referendare, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbstständigen An-
fertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden je
nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung durch
die Landesjustizuerwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den Fällen, wo
durch Verschweigung der bei den Arbeiten benutzten Quellen eine Täuschung der
Examinatoren beabsichtigt worden ist.
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des Sach-
und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten.
8 33.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden.
Dem Vorsienden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den
Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen.
8 34.
Dem Ermessen der Prüfungskommission bleibt vorbehalten, au Sielle der
Relation aus Prozeßakten eine schristliche Relation auf Grund mündlicher Prozeß-
verhandlungen unter Bestimmung einer auderen entsprechenden Frist (6 31 Absatz 2)
zur Aufgabe zu stellen.
9 35.
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche
Hilfsmittel bei den Klausfurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission.
5 36.
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der
Prüfungskommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen