Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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* 31. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat nach vorgängiger Verständigung 
mit den übrigen zur Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission 
(§ 28) über die zu ertheilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar 
die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeß- 
akten zur Anfertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen. 
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation binnen 
einer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist von drei bis 
acht Wochen in Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar 
zu versichern, daß er dieselben ohne fremde Hilfe augefertigt und anderer als der von 
ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Referendare, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbstständigen An- 
fertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden je 
nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung durch 
die Landesjustizuerwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den Fällen, wo 
durch Verschweigung der bei den Arbeiten benutzten Quellen eine Täuschung der 
Examinatoren beabsichtigt worden ist. 
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des Sach- 
und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten. 
8 33. 
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden. 
Dem Vorsienden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den 
Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen. 
8 34. 
Dem Ermessen der Prüfungskommission bleibt vorbehalten, au Sielle der 
Relation aus Prozeßakten eine schristliche Relation auf Grund mündlicher Prozeß- 
verhandlungen unter Bestimmung einer auderen entsprechenden Frist (6 31 Absatz 2) 
zur Aufgabe zu stellen. 
9 35. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche 
Hilfsmittel bei den Klausfurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission. 
5 36. 
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der 
Prüfungskommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen
	        
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