Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Geset 
vom 22. Dezember 1892 
die Aufhebung des staatsfiskalischen Chauffee= und Brückengeldes betreffend. 
Wir Heinrich der Vierzehulr von Golles Gunden Jüngerer Linie regierender Fürfl Renß, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kronichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein elr. elc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Vom I. Juli 1893 ab wird Chaussee= und Vrückengeld für die Staatskasse 
nicht weiter erhoben. 
8 2. 
Von demselben Zeitpunkte ab kann Geschäftsinhabern und Unternehmern jeder 
Art, welche eine erhebliche Abnutung bestimmter, ihnen als Zu= oder Abfuhrwege 
dienender Straßenstrecken herbeiführen, nach Verhältniß der dadurch erhöhten Last der 
Straßenunterhaltung ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten auferlegt werden. 
Die Höhe des Beitrags wird im Mangel freier Vereinigung nach Gehör Sach- 
verständiger durch den Bezirksausschuß vorbehaltlich des Rekurses an das Ministerium 
bestimmt. 
Die Verfügung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge erfolgt 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. September 1879 (Gesetzs. Bd. XIX. S. 160) im 
Verwaltungswege durch die Landrathsämter. 
8 3. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist das Ministerium beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem landes- 
fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 22. Dezember 1892. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—. Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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