Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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86. 
Die diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die des 
Gesetzes vom 17. April 1888, die Besoldungen der Volksschullehrer belreffend, treten 
mit dem 1. April 1393 außeer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 23. März 1893. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(L. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber. 
  
Gesetz 
vom 24. März 1893, 
betreffend die Abänderung der §§ 78 und 87 des Gesetzes, betr. die 
Benutzung des Wafssers und den Schutz gegen dasselbe. 
Wir Heinrich der Vierzehulr von Golles Gnaden Jängerer Linie regierender Fürst Neuß, 
Eraf und Herr von Plaurn, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elc. elc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
I. 
In den § 78 des Gesetzes, betreffend die Benuhung des Wassers und den 
Schutz gegen dasselbe, vom 6. April 1872 (Geseysammlung Bd. XVII S. 13) ist 
zwischen dem ersten und zweiten Absatze der Passus: 
„Streitigkeiten über die Schutbedürftigkeit eines Grundstücks werden 
von der Verwaltungsbehörde entschieden.“ 
einzuschieben.
	        
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