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Gesetz
vom 24. März 1893,
betreffend die Erstreckung der Krankenversicherungspflicht auf die in der
Land= und Vorstwirthschaft beschäftigten Personen.
Wir Heinrich der Pierzehule von Golles Gnoden Jängerer Linie regierender Fürst Neuß,
Eraf und Herr von Planen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Grra, Schleiz und Lobenstein elr. elr.
verordnen auf Grund des Reichsgesehes vom 5. Mai 1886, betressend die Unfall= und
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen (Reichsgesetzblatt S. 132), unter Zustimmung des Landtags, wie folgt:
81.
Der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend die
Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Novelle
vom 10. April 1892 (Reichsgesetblatt S. 417) und des Abschnitts B des Neichs-
gesetzes vom 5. Mai 1886 werden in dem aus den Vorschriften der genannten Gesetze
sich ergebenden Umfange auch die in der Land= und Forstwirthschaft gegen Lohn oder
Gehalt beschäftigten Personen unterworfen, soweit solche nach § 1 des Reichsgesetzes
vom 5. Mai 1886 gegen Unfälle versichert sind, mit Ausnahme derjenigen, deren
Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im
Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist.
8 2.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober ds. Is. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürsllichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 24. März 1893.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(. 8 Heinrich XXVII., Erbprinz.
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.