Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Gesetz 
vom 24. März 1893, 
betreffend die Erstreckung der Krankenversicherungspflicht auf die in der 
Land= und Vorstwirthschaft beschäftigten Personen. 
Wir Heinrich der Pierzehule von Golles Gnoden Jängerer Linie regierender Fürst Neuß, 
Eraf und Herr von Planen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Grra, Schleiz und Lobenstein elr. elr. 
verordnen auf Grund des Reichsgesehes vom 5. Mai 1886, betressend die Unfall= und 
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen (Reichsgesetzblatt S. 132), unter Zustimmung des Landtags, wie folgt: 
81. 
Der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend die 
Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Novelle 
vom 10. April 1892 (Reichsgesetblatt S. 417) und des Abschnitts B des Neichs- 
gesetzes vom 5. Mai 1886 werden in dem aus den Vorschriften der genannten Gesetze 
sich ergebenden Umfange auch die in der Land= und Forstwirthschaft gegen Lohn oder 
Gehalt beschäftigten Personen unterworfen, soweit solche nach § 1 des Reichsgesetzes 
vom 5. Mai 1886 gegen Unfälle versichert sind, mit Ausnahme derjenigen, deren 
Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im 
Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist. 
8 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober ds. Is. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürsllichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 24. März 1893. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(. 8 Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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