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Gesetz
vom 24. März 1893,
betreffend die Abänderung des Enteignungsgesetzes, vom 26. Juni 1856.
Wir Heinrich der Vierzehule von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Ueuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grei), Kranichseld, Gera, Schleiz und Hobeastein elt. elt.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Die 88 2 bis 5 des Gesetzes, die Enteignung für baupolizeiliche Zwecke
betreffend, vom 26. Juni 1856 (Gesetzsammlung BVo. XI S. 117) erhalten nachersichtliche
veränderte Fassung:
8 2.
In welchen Fällen und in welcher Ausdehnung eine solche Euteignung stattfinden
soll, hat das Ministerium, Abtheilung für das Innere, auf den, lediglich der betreffenden
Gemeindebehörde zustehenden Antrag, zu bestimmen.
Gegen den Ausspruch des Ministeriums, Abtheilung für das Innere, findet
nur der Rekurs an das Gesammtministerium statt.
83.
Die Abtretung ist nur gegen volle Entschädigung zu bewirken. Diese Ent-
schädigung wird von der Ortsgemeinde, von einzelnen Grundstücksbesihern aber nur
daun geleistet, wenn für diese die Erwerbung des abzutretenden Areals in Folge der
Bauordunung bezüglich, soweit wasserpolizeiliche Verhältnisse in Frage kommen, in Folge
des Regulirungsplaues nothwendig ist.
4.
Die Ermittelung der Entschädigung erfolgt unter Leitung eines von dem
Ministerium, Abtheilung für das Innere, zu ernennenden und zu dieser Funktion auf
den Nichtereid zu verpflichtenden Kommissars durch drei ortskundige Sachverständige,
von denen je einer durch den abtretenden und den erwerbenden Theil und der dritte
durch den Bezirksausschuß zu erneunen ist. Machen die Betheiligten binnen der ihnen
von dem Kommissor gesezten Frist von ihrem Ernennungsrechte keinen Gebrauch, so“
geht dasselbe ebenfalls auf den Bezirksausschuß über.
Bei erheblicher Verschiedenheit der von den Sachverständigen abgegebenen Taxen
ist das in dem Gesehze vom 17. April 1888, die Abänderung von Art. 32 Abs. 3 des