Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Gesetzes über die Zwangsenteignung fũür Eisenbahnzwecke vom 15. März 1856 (Geseh- 
sammlung Bd. XX S. 221) vorgeschriebene Verfahren einzuschlagen. Der Kommissar 
hat das Ergebniß der Ermittelung den Vetheiligten bekannt zu geben und gleichzeitig 
dem erwerbenden Theile die ihm durch die Enteignung zufallenden Grundstücke oder 
Rechte zu überweisen. 
5 5. 
Gegen den Ausspruch des Kommissars über das Ergebniß der Abschähnng steht 
sowohl dem abtretenden als auch dem erwerbenden Theile die Berufung an das 
Laudgericht zu. 
Die Verufung ist bei Vermeidung des Verlustes innerhalb zehn Tagen, von 
dem Tage der Eröffnung des Ausspruchs an gerechnet, bei dem Kommissar einzulegen. 
Durch die Einlegung derselben wird die Wirksamkeit der erfolgten Ueberweisung nicht 
beeinträchtigt. 
Die Entscheidung des Landgerichts über die Berufung ist eine endgültige. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 24. März 1893. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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