Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Verladung und 
Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. 
Der Bundesrath hat beschlossen, daß für die zur Beförderung nach den Nord- 
seehäfen bestimmten Wiederkäuer und Schweine von der durch die Bekanntmachung 
vom 28. November 1887 (Central-Blatt S. 557) unter Nr. 2 verlangten Bescheinigung. 
des Gesundheitszustandes der Thiere vor der Verladung fernerhin abgesehen werden soll. 
Berlin, den 13. Juni 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher.
	        
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