Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Der Militär-Kommissar hat die Pferde den Trausportführern ordnungsmäßig 
zu überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde 
militärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch-Uebersichten und 
Fahrt-Listen werden die Pferde nach den Mobilmachungsorlen der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem 
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Ver- 
pflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. 
Das General-Kommando hat ferner sicher zu stellen, daß die Transportführer 
rechtzeitig die erforderlichen Marschronten, Militär-Fahrscheine, sowie Blanqucts zu 
Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpslegung, Vorspann und 
Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12 000 Gramm Hafer, 3000 Gramm 
Heu und 3000 Gramm Stroh für besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungs- 
trains u. s. w. — siehe auch Anlage B —) und von 6000 Gramm Hafer, 1500 
Gramm Heu und 1500 Gramm Stroh für alle übrigen Pferde. 
Von dem Militär-Kommissar empfangen die Transportführer Nationale, welche, 
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (821) 
aufzustellen, von dem Militär-Kommissar zu vollziehen und von dem Trausportführer 
an den Truppentheil auszuhändigen sind. 
Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der 
Militär-Kommissar mit einem Vorschuß für unvorgesehene Ausgaben zu versehen ist. 
8 34. 
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäftes werden die in dem National 
der abgenommenen Pferde (828) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes 
Attest darin eingetragen: 
„Daß nach duhelt des vorsthenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
...... Pferden mit 
einer Gesammttaxe von.. 131 
geschrieben . 
Mark, richtig abgelieferi worden Ia. bescheinige 
(Ort und Datum) 
Die Aushebungs-Kommission. 
(Unterschriften). 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.)“
	        
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