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8 2.
Ist ein zu einer Sitzung einberufenes Mitglied verhindert, an der Sitzung
Theil zu nehmen, so hat es dies so zeitig, daß nach Befinden der Stellvertreter
einberufen werden kann, unter Angabe des Verhinderungsgrundes dem Präsidenten
anzuzeigen.
83.
Jedes Mitglied hat dem Präsidenten von dem Urlaube Anzeige zu machen,
welcher ihm in Bezug auf die von ihm bekleideten Staatsämter bewilligt worden,
vorausgesezt, daß der Urlaub nicht von dem Präsidenten selbst ertheilt ist.
Eine gleiche Anzeige muß erfolgen, wenn ein Mitglied an der Wahrnehmung
seines Amtes dauernd verhindert ist.
8 4.
Der Präsident leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen oder
über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet das Kollegium. Die Entscheidungen
erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bilden sich in einer Sache, von
der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für
sich hat, so werden die dem Angeschuldigten nachtheiligsten den zunächst minder nach-
theiligen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Abstimmungen im Kollegium erfolgen in nachstehender Reihenfolge:
Zuerst stimmt der Referent, nach dem Referenten der etwa ernannte
Korreferent; im Uebrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung
nach dem Lebensalter der Mitglieder, so zwar, daß das jüngste Mitglied
zuerst stimmt. Der Präsident giebt seine Stimme zuletzt ab.
6 5.
Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, insbesondere
diejenigen, welche nur die Leitung eines anhängigen Disciplinarverfahrens betreffen,
können ohne Vortrag im Kollegium von dem Präsidenten oder unter dessen Zustimmung
von demjenigen Mitgliede erlassen werden, welchem die Bearbeitung der Sache von
dem Präsidenten übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
dem Präsidenten und dem gedochten Mitgliede oder wenn über den gegen eine Ver-
fügung erhobenen Widerspruch eines Betheiligten zu entscheiden ist, muß der Beschluß
des Kollegiums cingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn der Präsident den Vortrag im
Kollegium angeordnet hat.