Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 2. 
Ist ein zu einer Sitzung einberufenes Mitglied verhindert, an der Sitzung 
Theil zu nehmen, so hat es dies so zeitig, daß nach Befinden der Stellvertreter 
einberufen werden kann, unter Angabe des Verhinderungsgrundes dem Präsidenten 
anzuzeigen. 
83. 
Jedes Mitglied hat dem Präsidenten von dem Urlaube Anzeige zu machen, 
welcher ihm in Bezug auf die von ihm bekleideten Staatsämter bewilligt worden, 
vorausgesezt, daß der Urlaub nicht von dem Präsidenten selbst ertheilt ist. 
Eine gleiche Anzeige muß erfolgen, wenn ein Mitglied an der Wahrnehmung 
seines Amtes dauernd verhindert ist. 
8 4. 
Der Präsident leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen oder 
über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet das Kollegium. Die Entscheidungen 
erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bilden sich in einer Sache, von 
der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für 
sich hat, so werden die dem Angeschuldigten nachtheiligsten den zunächst minder nach- 
theiligen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Abstimmungen im Kollegium erfolgen in nachstehender Reihenfolge: 
Zuerst stimmt der Referent, nach dem Referenten der etwa ernannte 
Korreferent; im Uebrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung 
nach dem Lebensalter der Mitglieder, so zwar, daß das jüngste Mitglied 
zuerst stimmt. Der Präsident giebt seine Stimme zuletzt ab. 
6 5. 
Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, insbesondere 
diejenigen, welche nur die Leitung eines anhängigen Disciplinarverfahrens betreffen, 
können ohne Vortrag im Kollegium von dem Präsidenten oder unter dessen Zustimmung 
von demjenigen Mitgliede erlassen werden, welchem die Bearbeitung der Sache von 
dem Präsidenten übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen 
dem Präsidenten und dem gedochten Mitgliede oder wenn über den gegen eine Ver- 
fügung erhobenen Widerspruch eines Betheiligten zu entscheiden ist, muß der Beschluß 
des Kollegiums cingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn der Präsident den Vortrag im 
Kollegium angeordnet hat.
	        
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