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Anordunngen. Er deeretirt ferner in allen das Kollegium als solches betreffenden
Angelegenheiten.
8 12.
In Vechinderungsfällen wird der Präsident von demjenigen vertreten, welchem
nach dem Gesetz die Vertretung desselben als Präsidenten des Landgerichts obliegt.
* 13.
In Betreff des nöthigen Geschäftslocals, des erforderlichen Subaltern= und
Unterbeamten-Personals, sowie in Betreff der Bestreitung der Bureaubedürfnisse hat
der Landgerichts Präsident die geeigneten Anordnungen zu treffen.
Die entstehenden Auslagen, insbesondere die Zeugengebühren, sind vorschuß-
weise aus der Kasse des Landgerichts zu bestreiten und es erfolgt, soweit sie nicht
eingehen, deren Erstattung aus dem Fonds für den sachlichen Aufwand des Fürstlichen
Ministeriums in Gera. Eingehende Ordnungsstrafen, sowie später etwa eingehende
Auslagen sind an die Fürstliche Hauptstaotskasse in Gera zur Verrechnung in Kapitel
„Insgemein“ des Einnahmeetats abzuliefern.
8 14.
Fũr das mũndliche Verfahren sind nachstehende Vorschriften zu befolgen:
1. Zu 88 74, 75 des Civilstaatsdienst Gesehes vom 9. Oktober 1891.
Die Sitzung ist dergestalt zu bestimmen, daß dem Angeschuldigten
vom Tage der Vorladung an eine Frist von mindestens einer Woche
frei bleibt.
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache bestimmte
Stunde anzugeben, sowie dem Angeschuldigten bekannt zu machen, daß
er sich des Beistandes eines Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen
oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im
Falle seines Auebleibens die Verhandlung der Sache und die Entscheidung
erfolgen werde.
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldiglen beschlossen, so
muß die Vorladung unter der Verwarnung erfolgen, daß im Falle des
Ausbleibens ein Vertreter nicht werde zugelassen werden.
Der Beamte der Staatsanwaltschaft wird von der Sitzung schrist-
lich oder durch Vorlegung der die Sitzung bestimmenden Verfügung
benachrichtigt.