Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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2. Zu 8 76 ebendaselbst. 
Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschränkung der 
Oeffentlichkeit sindet in nicht öffentlicher Sihung statt, wenn ein Betheiligter 
es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet, die Ver- 
kündung des desfallsigen Beschlusses erfolgt in öffentlicher Sibung. 
Die Befolgung dieser Vorschrift soll aus dem Sihungsprotokoll sich 
ergeben. 
3. Zu §8 77 bis einschließlich 80 ebendaselbst. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Beamten der 
Staalsanwaltschaft und eines vereideten Protokollführers. 
Der Berichterstatter (Referent) wird von dem Präsidenten bei Be- 
stimmung der Sihung ernannt. 
Der Berichterstatter hat dem Präsidenten mindesteno zwei Tage vor 
der Sitzung eine schriftliche vorbereitende Aeußerung vorzulegen. 
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten, 
die etwaige Aufnahme des Beweises und die Handhabung der Ordnung 
liegt dem Vorsitzenden ob. Er kaun jeden, welcher Störungen verursacht, 
aus der Sitzung entfernen lassen. 
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Angeschuldigten und die 
Beweisaufnahme einem anderen Mitgliede übertragen. 
Für das Beweisverfahren sind im Uebrigen die Vorschriften der 
Strafprozessordnung maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von der 
Vorladung der Zeugen und Sachverständigen, sowie deren Bestrafung im 
Falle des Ungehorsams. 
4. Zu § 81 ebendaselbst. 
Mit der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu verlünden. 
Es genügt jedoch die mündliche Mittheilung des wesentlichen In- 
haltes der Gründe. Die Verkündung erfolgt durch den Vorsitenden. 
Die schriftlichen Eutscheidungsgründe werden mittelst Verlesung im Kollegium 
oder auf dem Wege des schriftlichen Umlaufes festgestellt und im Konzept 
von sämmtlichen Mitgliedern, welche an der Entscheidung Theil genommen 
hoben, unterschrieben. 
5. Zu §8 82 ebendaselbst. 
Das Sitzungsprotokoll soll insbesondere auch die verkündete Ent- 
scheidung enthalten.
	        
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