Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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sowie in dem Gesetze, das polizeiliche Straffestsehungs= und Strafanforderungsrecht 
betresfend, vom 22. Februar 1879 (Gesetzsammlung Bd. 19, S. 32) vorgesehenen Wege 
zwangsweise anzuhalten. 
Auch kann dab Landrathsamt unter Zustimmung des Bezirksausschusses bei 
Nichteinhallung der anderweit gesehten Frist die Wiederaufforstung auf Kosten des 
Besitzers durch besondere Beauftragte in's Werk seen lassen. Die Einziehung dieser 
Kosten hat nach Maßgobe der Bestimmungen des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 19. September 1879 
(Gesetzsammlung Bd. 19, S. 160) zu erfolgen. 
§5 3. 
Jeder Holzabtrieb im Sinne des § 1, welcher mindestens eine Parzelle von 
10 Ar umfaßt, ist dem Landrathsamte von dem Besitzer durch Vermittelung des Ge- 
meindevorstandes unter genauer Bezeichnung des Grundstücks, sowie des Tages, an 
welchem der Abtrieb beendigt worden ist, binnen längstens drei Wochen, von diesem 
Tage ab gerechnet, bez. soviel die bereits vor dem Inlrafttreten gegenwärtigen Gesebes 
abgetriebenen Grundstäcke betrifft, von dem Tage des Inkrasttretens ab gerechnet, 
schriftlich anzuzeigen. 
84. 
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen des § 3 werden mit Geldstrafe 
bis zu 30 Mark geahndet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, am 9. November 1893. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—i Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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