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Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil-Kommissar als
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizusügen. —
Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Toxen, welche in dem
Verzeichniß der angekanften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8§ 32) eingetragen
sind, und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidations-
belag beizusügen ist.
8 36.
Der Civil-Kommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde,
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und
Reisekosten (§ 16 und 25), sowie uber sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungs-Geschäfts spätestens binnen
8 Tagen an das Ministerium, Abtheilung für das Innere.
Letzteres slellt die Kosten fest und sendet sodann die sämmtlichen festgestellten
Liquidationen an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Abtheilung für das
Remontewesen) zur Verfügung der Auszahlung aus der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
36.
Grundsäßlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aus-
hebungsbezirk repartirten Pferde wirklich auf zubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie nicht
durch Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist dem
General-Kommando und dem Ministerium, Abtheilung für das Innere, thunlichst tele-
graphische Meldung zu erstatten.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus
den ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das von dem Bezirke
zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann,
so ist von dem Landrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der
erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den
Musterungs-Kommissionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der Natio-
nallisten des § 21 (Anlage C), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der
Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl
und Gattung dem Ministerium, Abtheilung für das Junere und dem General-Kom-
mando zu melden.
Anlage G.