Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil-Kommissar als 
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizusügen. — 
Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über 
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Toxen, welche in dem 
Verzeichniß der angekanften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8§ 32) eingetragen 
sind, und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidations- 
belag beizusügen ist. 
8 36. 
Der Civil-Kommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und 
Reisekosten (§ 16 und 25), sowie uber sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den 
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungs-Geschäfts spätestens binnen 
8 Tagen an das Ministerium, Abtheilung für das Innere. 
Letzteres slellt die Kosten fest und sendet sodann die sämmtlichen festgestellten 
Liquidationen an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Abtheilung für das 
Remontewesen) zur Verfügung der Auszahlung aus der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen 
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
36. 
Grundsäßlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aus- 
hebungsbezirk repartirten Pferde wirklich auf zubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie nicht 
durch Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist dem 
General-Kommando und dem Ministerium, Abtheilung für das Innere, thunlichst tele- 
graphische Meldung zu erstatten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus 
den ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das von dem Bezirke 
zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, 
so ist von dem Landrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der 
erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den 
Musterungs-Kommissionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der Natio- 
nallisten des § 21 (Anlage C), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der 
Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl 
und Gattung dem Ministerium, Abtheilung für das Junere und dem General-Kom- 
mando zu melden. 
Anlage G.
	        
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