fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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treten allemal diejenigen ab, welche sechs Jahre zuvor gewählt worden sind. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. Im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedene 
werden bis zum Ablauf derselben durch Ergänzungswahl der Kirchengemeinde ersetzt, 
sobald die Zahl der Ausgeschiedenen ein Viertel der Mitglieder beträgt. 
5 17. 
Wirkungskreis des Kirchengemeindevorstandes. 
Der Kirchengemeindevorstand joll im Allgemeinen, im Hinblick auf den Beruf 
der Kirchengemeinde (§ 1) an seinem Theile zur Verwirklichung ihrer Aufgabe nach 
Kräften beitragen. Er hat daher ins Besondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 
. Velebung des christlichen Sinnes in der Kircheugemeinde; 
Aussicht über würdige Feier der Sonn= und Festtage in der Kirche, 
Aufrechthallung und Beförderung der Ordnung beim Gottesdienst; 
Aussicht über die kirchlichen und Pfarrgebände und deren Gebrauch; 
die Verwaltung und Beaussichtigung des Vermögens der Kirche und 
der ihr gewidmeten oder sonst mit dem Kirchenvermögen verbundenen 
Stiftungen; 
die Verlösung der Kirchensiye, wo solche üblich ist, und die Verwaltung 
des Gotlesackers, sofern der letztere der Kirchengemeinde gehört, sowie 
die Führung der Register über Verlösung der Kirchensitze und der 
Grabstellen; 
Mitwirkung und Erklärung Namens der Kirchengemeinde bei Aende- 
rungen des Kirchenbezirks, der lokalen kirchlichen Einrichtungen, der 
Kirchenämter und der Liturgie; 
Ausübung der Rechte, welche bei Besetzung der geistlichen Stellen 
(ekr. § 29 flg.) und der niederen Kirchenämter der Kirchengemeinde 
zustehen, und Aussicht über die niederen Kirchendiener; 
Vertretung des Kirchenvermögens und der Kirchengemeinde in Rechts- 
angelegenheiten; 
die Mitwirkung bei Feststellung der Dienstbezüge der geistlichen Stellen 
nach § 3 des Gesehes vom 9. Februar 1893; 
. Kirchenkollekten, deren Ertrag für die betreffende Kirchengemeinde ver- 
wendet werden soll, können vom Kirchengemeindevorstande nur mit 
Genehmigung des Ministerinms erhoben werden. 
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