Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Anlage II. 
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Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, kann im Einvernehmen mit dem 
kommandirenden General die sofortige Gestellung des Ausfalls aus dem anderen Be- 
zirk anordnen. 
Der Aushebungs-Kommission sleht es frei, hierbei erforderlichen Falls die Vor- 
führung sämmlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen. 
Die Beendigung des Aushebungs-Geschäfts ist von der Aushebungs-Kommission 
au das Ministerium, Abtheilung für das Innere, und den kommandirenden General 
mit dem Hinzufügen zu melben, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen 
Kategorien noch in dem Bezirk vorhanden sind. » 
§37. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirkes wegen nachträglich erkannter 
Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind zunächst 
die 3% Zuschlag heranzuzichen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von 
der Aushebungs-Kommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§8 26 und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden 
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegs- 
brauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des 
Kreises auf Grund des Nationals (§ 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern. 
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinandergegangen 
sein sollte, nimmt der Landrath resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung 
eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschähung nach 
Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Be- 
zahlung und Ablieferung an die Truppentheile. 
g 38. 
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäfts hat der Landrath dem Ministerium, 
Abtheilung für das Innere, über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht 
zu erstatten und demselben eine Uebersicht nach Anlage H. beizufügen. 
329. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 18 vorräthig zu 
haltenden Verfügungen, den Nationalen (Anlage C.), Eidesformulare (Anlage D.), 
Verzeichnisse (Anlage F.), Anerkenntnisse (Anlage G.) und Uebersichten über das 
Aushebungs-Geschäft (Anlage H.) hat das Ministerium, Abtheilung für das Innere, 
für Rechnung des Militär-Etats aufertigen zu lassen und schon im Frieden den
	        
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