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Zu Punkt 2 des § 17.
Die Kirchenvorsteher haben über die Befolgung der allgemeinen Gesetze und
lokalen, von dem Kirchengemeindevorstand genehmigten Ordnungen, welche das kirch-
liche Leben regeln, zu wachen und die Geistlichen in ihrer darauf gerichteten Thätig-
keit zu unterstützen.
Der Pfarrer und alle übrigen Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amts-
thätigkeit, was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen
Handlungen anlangt, von dem Kirchengemeindevorstande unabhängig.
Sollten die Kirchenvorsteher in der Amtsführung oder in dem Wandel des
Pfarrers oder eines anderen Geistlichen des Kirchspiels etwas wahrnehmen, was seiner
amtlichen Stellung oder dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, so sind sie ebenso
befugt als verpflichtet, solches im Kirchengemeindevorstande zur Sprache zu bringen,
welcher nöthigenfalls dem Superintendenten Anzeige davon zu machen hat.
*E 19.
Zu Punkt 3 des § 17.
Der Kirchengemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirchen und die
derselben gehörigen, ebenso die den Kirchendienern zu ihrem Gebrauche überwiesenen
Gebäude, die kirchlichen Gottesäcker und deren Einfriedigungen und andere dergleichen
Anlagen im baulichen, dem Bedürfnisse und ihrer Bestimmung gemäß allenthalben
entsprechenden Stande erhalten werden.
Er hat über alle zu diesem Zwecke vorzunehmenden Bauten auf Grund ein-
geholter Vorschläge Beschluß zu fassen.
enn die durch etwaige Neubauten und Reparaturen verursachten Kosten im
Rechnungsjahre den Betrag von 300 Mark übersteigen und nicht aus dem vorhandenen
Kirchenvermögen gedeckt werden können, so ist die Zustimmung der politischen Gemeinde
und die Genehmigung der Kirchen= und Schulkommission nothwendig.
Mit der Ausführung der Bauten kann der Kirchengemeindevorstand Einzelne
aus seiner Mitte oder auch dritte Personen beauftragen.
Der Gebrauch der Kirchen für andere Handlungen als die, welche zum Gottes-
dienste und zu den kirchlichen Erbauungsmitteln der evangelisch-lutherischen Kirche
gehören, und die Ueberlassung derselben zum Gotitesdienste an andere Religionsgesell-
schaften kann nur mit Genehmigung des Ministeriums vom Kirchengemeindevorstande
gestattet werden.