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Zu Punkt 4 des § 17.
Außer der Verwaltung und Beaussichtigung des Vermögens der Kirche,
Pfarreien und der der Kirche gewidmeten oder sonst mit dem Vermögen der Kirche
verbundenen Stiftungen hat der Kirchengemeindevorstand sich der Prüfung und bezüg-
lich Genehmigung der Verträge über Verpachtung der den Kirchen oder kirchlichen
Stistungen gehörigen Liegenschaften oder Gerechtsamen zu unterziehen.
Der Kirchengemeindevorstand wählt den Kirchenrechnungsführer, welcher die
Einnahme und Ausgabe bei dem Kirchenvermögen und den damit verbundenen Kassen
besorgt und die Rechnung darüber führt. Der Kirchenrechuungssührer hat eine ihrer
Höhe nach von dem Kirchengemeindevorslande zu bestimmende entsprechende Kaution
zu bestellen und ist zu seinem Amte eidlich zu verpflichten.
Der Kirchengemeindevorstand hat den Rechnungsführer zu kontroliren und für
Erhaltung des Kirchen-, Pfarr= und Stiftungsvermögens, der Kirchen= und Pfarrgüter,
der geistlichen Gebände und deren Invenkarien, sowie für Versicherung der geistlichen
Gebäude und deren Inventarien gegen Feuer= und Brandschaden Sorge zu tragen.
Nähere Bestimmungen hierüber werden durch die dem Rechnungsführer von
dem Kirchengemeindevorstande zu ertheilende Instruktion getroffen.
Alljährlich ist über Einnahme und Ausgabe der Kirchkasse ein Voranschlag
vom Kirchengemeindevorstande auszustellen, auch die von dem Rechnungsführer abzulegende
Rechnung von dem Kirchengemeindevorstande zu prüfen und richtig zu sprechen.
Voranschlag und Rechnungen sind den Gemeindebehörden behufs Wahrung der
Rechte der politischen Gemeinden zur Keuntnißnahme mitzutheilen. Nach Richtig-
sprechung der Jahresrechnung ist das Ergebniß derselben in geeigneter Weise zu ver-
ösfentlichen.
21.
Zu Punkt 6 des 8 17.
Der Kirchengemeindevorstand hat Anträge auf Aenderungen der in Punkt 6
des § 17 bezeichueten Art, die er für zweckmäßig erachtet, bei dem Ministerium zu
stellen. Ueber Abänderungen bloß lokaler liturgischer Einrichtungen kann jedoch der
Kirchengemeindevorstand berathen und beschließen, nur bedarf ein diesfallsiger Beschluß
der Bestätigung des Ministeriums.
Bei Einrichtung neuer oder Aufhebung bestehender Gottesdienste ist der Kirchen-
gemeindevorsland zu hören und hat sich für die Gemeinde zu erklären.
Die Einführung eines neuen Gesangbuches darf nicht ohne seine Zustimmung
stattfinden.