Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Aus dem Vakanzgut ist zunächst der Aufwand zu bestreiten, 
welcher für die Verwaltung der erledigten Stelle erwächst, und nach 
Maßgabe der geseblichen Bestimmungen der Vakanzantheil an die 
Wittwenlasse abzuführen. Ein etwa vorhandener Ueberschuß ist als 
zum Stammvermögen der Stelle gehörig zu betrachten und zu dem- 
selben abzuführen, kann aber auch vom Kirchengemeindevorstande mit 
Genehmigung des Ministeriums für die Kirche und kirchliche Zwecke 
verwendet werden. 
c) Der Kirchengemeindevorstand vertritt ferner die Kirchengemeinde nicht 
nur in Rücksicht ihrer kirchlichen Interessen, sondern auch in Rechts- 
angelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten. 
Endlich hat der Kirchengemeindevorstand über die Verwaltung 
und pflegliche Venutzung der gesammten Pfarrgrundstücke und der zum 
Pfarrvermögen gehörigen Werthgegenstände sowie der geistlichen 
Stiftungen zu wachen (5 1). 
8 24. 
Die Beschaffung der Geldmittel für die Bedürfnisse der Kirchengemcinde. 
Die kirchlichen Bedürfnisse und die der Kirchengemeinde obliegenden Leistungen 
sind nach dem bestehenden Rechte aus der Kirchkasse bezüglich dem Kirchenvermögen, 
von dem Kirchenpatron und von den sonst speziell Verpflichtelen zu befriedigen, so- 
weit diese Mittel nicht ausreichen, durch die polilische Gemeinde aufzubringen. Vei 
solchen Kirchengemeinden, die aus mehreren politischen Gemeinden bestehen, findet die 
Beschlußfassung in der Weise stalt, daß in jeder politischen Gemeinde besonders be- 
schlossen, das Ergebniß aber nach der Beitragssumme der stimmenden Gemeinden durch 
den Kirchengemeindevorstand festgestellt wird. 
Der hierbei überstimmten Gemeinde steht binnen 10 Tagen von der Bekaunt- 
machung solcher Beschlüsse Rekurs auf die Entscheidung des Fürstlichen Ministeriums zu. 
g 25. 
Das Amt eines Kirchenvorstehers ist unentgeltlich zu verwalten. 
Das Amt eines Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt und daher unentgeltlich 
zu verwalten. Dem Rechnungsführer kann für seine besondere Mühewaltung aus der 
Kirchkasse oder anderen hierzu geeigneten Fonds durch den Kirchengemeindevorstand 
eine angemessene Vergütung ausgese#t werden.
	        
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