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Aus dem Vakanzgut ist zunächst der Aufwand zu bestreiten,
welcher für die Verwaltung der erledigten Stelle erwächst, und nach
Maßgabe der geseblichen Bestimmungen der Vakanzantheil an die
Wittwenlasse abzuführen. Ein etwa vorhandener Ueberschuß ist als
zum Stammvermögen der Stelle gehörig zu betrachten und zu dem-
selben abzuführen, kann aber auch vom Kirchengemeindevorstande mit
Genehmigung des Ministeriums für die Kirche und kirchliche Zwecke
verwendet werden.
c) Der Kirchengemeindevorstand vertritt ferner die Kirchengemeinde nicht
nur in Rücksicht ihrer kirchlichen Interessen, sondern auch in Rechts-
angelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten.
Endlich hat der Kirchengemeindevorstand über die Verwaltung
und pflegliche Venutzung der gesammten Pfarrgrundstücke und der zum
Pfarrvermögen gehörigen Werthgegenstände sowie der geistlichen
Stiftungen zu wachen (5 1).
8 24.
Die Beschaffung der Geldmittel für die Bedürfnisse der Kirchengemcinde.
Die kirchlichen Bedürfnisse und die der Kirchengemeinde obliegenden Leistungen
sind nach dem bestehenden Rechte aus der Kirchkasse bezüglich dem Kirchenvermögen,
von dem Kirchenpatron und von den sonst speziell Verpflichtelen zu befriedigen, so-
weit diese Mittel nicht ausreichen, durch die polilische Gemeinde aufzubringen. Vei
solchen Kirchengemeinden, die aus mehreren politischen Gemeinden bestehen, findet die
Beschlußfassung in der Weise stalt, daß in jeder politischen Gemeinde besonders be-
schlossen, das Ergebniß aber nach der Beitragssumme der stimmenden Gemeinden durch
den Kirchengemeindevorstand festgestellt wird.
Der hierbei überstimmten Gemeinde steht binnen 10 Tagen von der Bekaunt-
machung solcher Beschlüsse Rekurs auf die Entscheidung des Fürstlichen Ministeriums zu.
g 25.
Das Amt eines Kirchenvorstehers ist unentgeltlich zu verwalten.
Das Amt eines Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt und daher unentgeltlich
zu verwalten. Dem Rechnungsführer kann für seine besondere Mühewaltung aus der
Kirchkasse oder anderen hierzu geeigneten Fonds durch den Kirchengemeindevorstand
eine angemessene Vergütung ausgese#t werden.