Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Nothwendige Verläge, welche die Kirchenvorsteher bei Verrichtung ihrer 
Amitsgeschãäfte zu bestreiten haben, werden denselben aus der Kirchkasse erseht. 
8 26. 
Versammlung und Beschlüsse des Kirchengemeindevorstandes. 
Der Kirchengemeindevorstand versammelt sich, von dem Vorsitzenden einberufen, 
mindeslens vierteljährlich ein Mal. 
Der Vorsitzende kann auch außerordentliche Versammlungen veranstalten und 
ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Kirchenvorsteher solches beantragt. 
Er beschließt nach Stimmenmehrheit; zu einem giltigen Beschlusse ist die An- 
wesenheit von zwei Drittheilen seiner Mitglieder erforderlich. Ansnahmsweise ist in 
einfachen und eiligen Angelegenheiten eine schriftliche Abstimmung durch Zirkular zu- 
lässig, der so gefaßte Beschluß muß in der nächsten Sihung bekannt gemacht werden. 
Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung in der nächsten Sißung zu wieder= 
holen; bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag für abgelehnt. Bei Ver- 
handlungen über einen Gegenstand, bei welchem ein Mitglied des Kirchengemeinde- 
vorstandes persönlich betheiligt ist, oder einen mittelbaren Vortheil oder Nachtheil hat, 
darf dasselbe nicht anwesend sein. 
Der Vorsitzende führt, wenn nicht ein geeigneter Beamter zur Protokollführung 
verwendet werden kann oder vom Kirchengemeindevorstande ein Protokollführer gewählt 
wird, über die Verhandlung ein sofort in der Sitzung vorzulesendes und von dem 
Vorsitzenden und noch zwei Mitgliedern zu unterschreibendes Protokoll, in welches 
wenigstens alle Beschlüsse einzutragen sind, verwahrt die Alten, sorgt für die Aus- 
führung der Beschlüsse und vermittelt die Verbindung mit den betreffenden Behörden. 
Ausfertigungen des Kirchengemeindevorstandes müssen von dem Vorsitzenden oder an 
seiner Stelle von dem Bürgermeister unterzeichnet sein. 
Zu jeder die Kirchengemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Kirchengemeindevorstandes bedarf es der Unterschrift des Vorsibenden, des Bürger- 
meisters und zweier Kirchenvorsteher, sowie der Beidrückung des Kirchensicgels. 
g 27. 
Entlassung eines Kirchenvorstehers. 
Auflösung des Kirchengemeindevorstandes. 
Wenn ein Kirchenvorsteher die Voraussetzung der Wählbarkeit verliert, wenn 
er sein Amt troßh wiederholter Aufforderung Seitens des Kirchengemeindevorstandes 
beharrlich vernachlässigt, oder dasselbe mißbraucht, so kann dessen Entlassung auf
	        
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