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Antrag des Kirchengemeindevorstandes und nach vorherigem Gehör des Angeschuldigten
von dem Ministerium, Abtheilung für Kirche und Schule, verfügt werden. Gegen
biese Verfügung kann der Betreffende Rekurs an das Gesammtministerium ergreifen.
Der Nekurs ist binnen 10 Tagen von der Bekanntmachung der Entscheidung des
Ministeriums, Abtheilung für Kirche und Schule, an den Angeschuldigten bei dem
Kirchengemeindevorstande einzulegen.
Würde ein Kirchengemeindevorstand die Erfüllung seiner Pflichten beharrlich
vernachlässigen oder verweigern, so kann er nach Besinden von dem Ministerium auf-
gelöst und die Wahl eines neuen Kirchengemeindevorstandes angeordnet werden.
8 26.
Wenn das Ministerium es für angemessen findet, über eine zum Geschäfts-
kreise des Kirchengemeindevorstandes gehörende Angelegenheit einen Beschluß der ganzen
Kirchengemeinde herbeizuführen, so ist dazu eine Versammlung sämmtlicher stimm-
berechtigter Gemeindeglieder zu berufen.
Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel Seitens des Pfarrers an
zwei aufeinander folgenden Sonntagen und durch sonstige ortsübliche Bekanntmachungen
des Kirchengemeindevorstandes. Die Versammlung leitet in der Negel der Kirchen-
gemeindevorstand, das Ministerium kann aber die Leitung auch einem besonderen
Commissar übertragen.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich die Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Gemeindeglieder dafür erklärt hat. Gelangt die Ver-
sammlung zu keinem giltigen Beschlusse, so ist die Entschließung in dieser Angelegen-
heit dem Kirchengemeindevorstande zu überlassen.
B. Besetung der Pfarrämter und der geistlichen Stellen überhaupt.
65 29.
Mitwirkung des Lirchengemeindevorstandes.
Der Kirchengemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß nach Erledigung eines
Pfarramtes oder eines anderen fundirten geistlichen Amtes in dem Kirchspiel dessen
Wiederbesetzung rechtzeitig erfolgt.
Nach Eintritt der Vakanz hat der Kirchengemeindevorstand sofort der Kirchen-
und Schulkommission Anzeige davon zu machen und die Neubesehung der Stelle unter
Angabe des Diensteinkommens spätestens innerhalb 1 Wochen auszuschreiben.